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FINANZIERUNG

Der Pflegepauschbetrag – eine finanzielle Entlastung für pflegende Angehörige

Erstellt am 18.04.2024 | Joanna Gründel
Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten

Als pflegender Angehöriger kann die Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen nicht nur eine zeitliche und körperliche Belastung darstellen, sondern es entstehen auch Kosten für die Versorgung des Pflegebedürftigen. Diese Kosten können Sie unter bestimmten Voraussetzungen mit dem sogenannten Pflegepauschbetrag steuerlich geltend machen.

Eine Seniorin sitzt auf einem grauen Sofa. Neben ihr steht leicht gebückt eine Krankenpflegerin , die ihr beim Aufstehen hilft. Die Seniorin ist auf eine Gehhilfe gestützt.
Foto von AnnaStills auf istockphoto.com

Der Pflegepauschbetrag ist ein pauschaler Steuerfreibetrag, der im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden kann. Ab dem Veranlagungsjahr 2021 steht dieser Steuerfreibetrag Pflegepersonen zu, die Angehörige ab Pflegegrad 2 oder mit dem Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis unentgeltlich pflegen. Dieser Betrag wird dann von der Steuerschuld abgezogen. Ziel dieser Steuervergünstigung ist es, pflegende Angehörige für einen Teil der finanziellen Belastungen zu entschädigen, die häufig durch regelmäßige Arztbesuche oder Einkäufe entstehen. Die gesetzliche Grundlage für den Pflegepauschbetrag findet sich in § 33b Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG). Wichtig ist, dass der Pflegepauschbetrag unabhängig von den tatsächlich entstandenen Pflegekosten gewährt wird. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, haben Sie Anspruch auf den Pauschbetrag, unabhängig davon, ob Sie tatsächlich den vollen Betrag für die Pflege aufgewendet haben.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um einen Pflegepauschbetrag zu erhalten?

Um den Pflegepauschbetrag in Anspruch zu nehmen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Pflegegrad oder Schwerbehinderung: Die zu pflegende Person muss entweder einen Pflegegrad 2 oder höher oder das Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis haben.
  2. Häusliche Pflege: Die Pflege muss in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen oder der Pflegeperson erfolgen. Nur für die häusliche Pflege werden in der Regel Pflegepauschbeträge gewährt, auch wenn ein ambulanter Pflegedienst oder eine Tages- oder Nachtpflege in Anspruch genommen wird.
  3. Persönlicher Pflegeaufwand: Die persönliche Betreuung und Pflege muss in erheblichem Umfang unentgeltlich erbracht werden. Auch die Verwendung des Pflegegeldes muss in vollem Umfang nachgewiesen werden und zur Finanzierung der Hilfeleistungen für die pflegebedürftige Person verwendet werden.
  4. Beziehung: Für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages ist eine enge Beziehung zwischen der Pflegeperson und der pflegebedürftigen Person erforderlich. Diese Beziehung kann sich konkret auf gute Freunde, Nachbarn, Ehegatten, Lebensgefährten sowie alle näheren Verwandtschaftsgrade erstrecken.
  5. Steuererklärung: Um den Pflegepauschbetrag geltend zu machen, muss eine Steuererklärung eingereicht werden. Der Pflegepauschbetrag wird dann im Rahmen der Einkommenssteuererklärung beantragt.

Bei Unklarheiten oder speziellen Fragen ist es ratsam, sich an einen Steuerberater oder direkt an das Finanzamt zu wenden, um sicherzustellen, dass alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.


Hier erfahren Sie mehr über die ersten Schritte im Pflegefall:


Verwechslungsgefahr: Pflegepauschbetrag und Pflegefreibetrag

Pflegepauschbetrag und Pflegefreibetrag werden oft synonym gebraucht, unterscheiden sich aber erheblich. Während der Pflegepauschbetrag ein pauschaler Steuerfreibetrag ist, der in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden kann, ist der Pflegefreibetrag ein Freibetrag bei der Berechnung der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Er steht Personen zu, die einen nahen Angehörigen pflegen und ihm (dem Pflegebedürftigen) dafür einen Teil ihres eigenen Einkommens zur Verfügung stellen. Der Pflegefreibetrag mindert den Wert des vererbten oder verschenkten Vermögens und damit die Steuerlast der pflegenden Person. Obwohl beide Begriffe im Zusammenhang mit der Pflege von Angehörigen stehen, beziehen sie sich somit auf unterschiedliche steuerliche Aspekte und werden in unterschiedlichen Zusammenhängen angewendet.

Eine Übersicht über die Pflegepauschbeträge

Vor 2021 erhielten pflegende Angehörige diese Beträge nur, wenn ihr pflegebedürftiger Angehöriger mindestens Pflegegrad 4 hatte. Ab 2021 wurden die Beträge nicht nur erhöht, sondern stehen nun auch schon ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Die Berechnung dieser Pflegepauschbeträge erfolgt unabhängig vom Zeitraum der tatsächlichen Pflege. Es ist also unerheblich, ob die Pflege nur für einige Wochen oder Monate im betreffenden Jahr erbracht wurde. Maßgeblich ist immer der höchste Pflegegrad, der im Laufe des Jahres vorgelegen hat. Die folgende Tabelle zeigt die Beträge:

Pflegegrad Pflegepauschbetrag
Pflegegrad 1 -
Pflegegrad 2 600 €
Pflegegrad 3 1.000 €
Pflegegrad 4 1.600 €
Pflegegrad 5 1.600 €

Wenn Sie sich die Pflege Ihres Angehörigen mit einem anderen Verwandten teilen, wird der Gesamtbetrag, z.B. 1.100 € bei Pflegegrad 3, zu gleichen Teilen aufgeteilt. Sie erhalten also 550 € und Ihr Angehöriger ebenfalls 550 €. Dabei spielt es keine Rolle, wer wie viel übernommen oder bezahlt hat. Wenn Sie mehrere pflegebedürftige Angehörige betreuen, können Sie für jeden Angehörigen den entsprechenden Betrag je Pflegegrad erhalten, da Sie entsprechend mehr Arbeit und Kosten haben.



Wie erhalten Sie den Pflegepauschbetrag?

Sie sind der Meinung, dass die Voraussetzungen für den Erhalt eines Pflegepauschbetrages erfüllt sind? Dann fragen Sie sich sicher, wo Sie diesen in Ihrer Steuererklärung eintragen müssen. Den Pauschbetrag für die Pflege einer pflegebedürftigen Person können Sie in der Steuererklärung in der Anlage "Außergewöhnliche Belastungen / Pauschbeträge" in den Zeilen 11 und 16 eintragen. Dabei müssen Sie auch die Steueridentifikationsnummer der pflegebedürftigen Person angeben. Als Nachweis der Pflegetätigkeit genügt in der Regel eine Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit oder Hilflosigkeit der gepflegten Person. Ein solcher Nachweis ist in der Regel nur bei der erstmaligen Beantragung oder Änderung des Pflegepauschbetrages erforderlich.

Gibt es Alternativen zum Pflegepauschbetrag?

Neben dem Pflegepauschbetrag gibt es noch weitere steuerliche Vergünstigungen, die pflegende Angehörige in Anspruch nehmen können, z.B. können Sie einen Teil der Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen oder als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Diese Steuervergünstigungen können Sie aber nicht gleichzeitig mit dem Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen, d.h. Sie sollten sich vorher überlegen, welche Steuervergünstigung sich für Sie besser eignet. Dabei sollten Sie Folgendes bedenken: Der Pflegepauschbetrag bietet die einfachste Möglichkeit, die Kosten für die Pflege eines Angehörigen steuerlich geltend zu machen, da Sie keine Belege einreichen müssen. Ein Nachteil des Pflegepauschbetrags ist jedoch, dass es sich um einen festen Betrag handelt. Auch wenn Ihre tatsächlichen Aufwendungen deutlich höher sind, erhöht sich dieser Betrag nicht. Deshalb haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, höhere Aufwendungen für die Pflege eines Angehörigen als "außergewöhnliche Belastungen" oder als "haushaltsnahe Dienstleistungen" geltend zu machen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel „Pflegekosten steuerlich absetzen“.

Quellen
  1. Bundesministerium der Justiz (BfJ): Einkommensteuergesetz (EStG) § 33b Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen: http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html (besucht am 18.03.2024)

Wie kommt man eigentlich zu einem Pflegegrad?

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