Pflege-Paket bestellen
Wählen Sie Ihre Produkte für das Pflege-Paket aus.
Wichtig für den Antrag an die Pflegekasse: Markieren Sie alle Produkte, die Sie künftig benötigen könnten, unabhängig davon, ob diese Produkte gleich in ihrem ersten Paket enthalten sein sollen.
Beratung zu den Produkten
Sie haben Fragen, brauchen Beratung zu den Produkten oder Ihrem Anspruch zum kostenfreien Bezug? Alle Informationen finden Sie hier übersichtlich zusammengestellt.
Bei weiteren Fragen rufen Sie uns an – Frau Albrecht berät Sie gerne unter 040–309 233 18.
Ihr Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Pflegebedürftige Personen, die zuhause von einem Angehörigen gepflegt werden, haben in Deutschland nach § 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Diese Regelung soll die Pflege zu Hause erleichtern und die Hygiene sowie den Schutz der Pflegebedürftigen sicherstellen.
Anspruchsvoraussetzungen
Um Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zu haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die pflegebedürftige Person muss in einen Pflegegrad (1 bis 5) eingestuft sein.
- Die Pflege muss im häuslichen Umfeld erfolgen.
- Die Pflege wird zumindest unter anderem von einer Privatperson, z.B. einem Angehörigen, übernommen und nicht ausschließlich von einem professionellen Pflegedienst.
Welche Pflegehilfsmittel sind umfasst?
Zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch gemäß dieser Regelung zählen:
- Flächendesinfektion, flüssig oder als Desinfektionstücher
- Händedesinfektion, flüssig oder als Desinfektionstücher
- Bettschutzeinlagen
- Medizinischer Mundschutz sowie FFP2-Masken
- Einmalhandschuhe
- Esslätzchen (einmal verwendbar)
- Schutzschürzen (wiederverwendbar)
Diese Hilfsmittel sollen die häusliche Pflege unterstützen und die Hygiene sowie den Schutz der Pflegeperson und des Pflegebedürftigen sicherstellen.
Darüber hinaus können pro Jahr bis zu vier waschbare Bettschutzeinlagen bezogen werden.
Umfang des Anspruchs
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von bis zu 40 Euro pro Monat. Dabei handelt es sich nicht um einen Pauschalbetrag, sondern um eine Obergrenze. Der tatsächliche Bedarf der Pflegehilfsmittel kann je nach individueller Pflegesituation also auch unterhalb dieser Grenze liegen.
Monatliche Wahl der Pflegehilfsmittel
Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen können jeden Monat neu entscheiden, welche Pflegehilfsmittel sie benötigen. Die Auswahl kann sich an den aktuellen Bedürfnissen orientieren und flexibel angepasst werden.
Genehmigung durch die Pflegeversicherung
Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch muss zunächst von der Pflegeversicherung genehmigt werden. Hierzu ist ein Antrag bei der jeweiligen Pflegekasse notwendig. Nach Genehmigung übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten bis zur genannten Obergrenze. Dabei kann es sein, dass die Pflegeversicherung den Bedarf an Pflegehilfsmitteln grundsätzlich anerkennt, aber nicht alle Produkte aus dem oben aufgeführten Katalog zum Bezug zulässt.
Bedarfsorientierte Nutzung und Einweisung
Die Pflegehilfsmittel dürfen ausschließlich entsprechend dem tatsächlichen Bedarf eingesetzt werden. Vor der Nutzung sollten sich Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen von dem Lieferanten in die korrekte Anwendung der Hilfsmittel einweisen lassen, um eine sachgerechte und sichere Nutzung zu gewährleisten.
Nutzung durch Privatpersonen
Die Pflegehilfsmittel dürfen ausschließlich von Privatpersonen, insbesondere den pflegenden Angehörigen, genutzt werden. Ein Einsatz der Hilfsmittel durch professionelle Pflegedienste ist nicht gestattet.
Weitere Beratung
Für eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen jederzeit persönlich zur Verfügung:
- Telefonisch: 040 – 30 92 33 18
- per E-Mail: service@pflege-paket.de
- per WhatsApp: 0160 – 693 13 94