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Pflegegrad 3

Erstellt am 11.09.2023 | Jennifer Albrecht
Geschätzte Lesedauer: 5 Minuten

Der Pflegegrad 3 ersetzte zum 01.01.2017 die bis dahin gültigen Pflegestufe 1 mit Härtefall und Pflegestufe 2. Dies geschah im Rahmen der drei Pflegestärkungsgesetze, die den Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definierten. Mit den Umstellungen gingen auch Leistungsanpassungen einher – wir informieren Sie, was Versicherte mit Pflegegrad 3 von Ihrer Pflegekasse beanspruchen können.

Eine Seniorin, im Rollstuhl sitzend, ist mit einem Angehörigen draußen spazieren. Der Angehörige hat ihr von hinten die Hände auf die Schultern gelegt.
Foto von Halfpoint auf istockphoto.com

Wer bis zum 31.12.2016 die Pflegestufe 2 oder eine Pflegestufe 1 mit Härtefall oder Demenz hatte, wurde zum 01.01.2017 automatisch in den Pflegegrad 3 überführt. Damit änderten sich zum Teil auch die Leistungen, die die Versicherten ab diesem Zeitpunkt erhielten. Eine der größten Anpassungen durch die Pflegestärkungsgesetze erfolgte jedoch in Form des neuen Begutachtungsassessments – ab sofort war nicht mehr der reine zeitliche Aufwand relevant für die Einstufung, sondern der Grad der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen.

Welche Voraussetzungen gelten für Pflegegrad 3?

Für den Pflegegrad 3 muss eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegen, dies entspricht im neuen Begutachtungsassessment einem Punktwert zwischen 47,5 und unter 70 Punkten.

Um Pflegeleistungen mit einem Pflegegrad 3 zu erhalten, müssen Sie zunächst einen Antrag bei Ihrer Pflegeversicherung einreichen. Sie können dies zunächst formlos per Schreiben oder Telefon erledigen. Im Anschluss erhalten Sie in der Regel einen ausführlicheren Antrag von Ihrer Pflegekasse, in dem Sie genauere Details zu Ihrer Pflegesituation angeben müssen.

Danach wird der Medizinische Dienst (MD) oder MEDICPROOF, wenn Sie privat versichert sind, einen Besuch bei Ihnen durchführen. Die Gutachter prüfen Ihre Situation und geben anschließend eine Empfehlung für die Einstufung ab.

Die Einstufung erfolgt mittels eines neuen Begutachtungsassessments, das mit den Pflegegraden eingeführt wurde. Im Gegensatz zur früheren Einstufungsmethode, die sich am zeitlichen Aufwand für die Pflege orientierte, wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff anhand der Selbstständigkeit des Versicherten ermittelt. Dies wird durch 6 Module ermittelt, für die Punkte vergeben werden. Die Gesamtpunktzahl wird dann auf einer Skala einem Pflegegrad zugeordnet.

Die Leistungen im Überblick

Versicherte mit Pflegegrad 3 haben Anspruch auf diverse Leistungen ihrer Pflegekasse. Wir haben diese kurz für Sie in einer Übersicht zusammengefasst:

PG 3
Pflegegeld für häusliche Pflege 573 €
Pflegesachleistung für häusliche Pflege 1.432 €
Entlastungsbetrag (zweckgebunden) 125 €
Vollstationäre Pflege 1.262 €
Pflegehilfsmittelpauschale max. 40 €
Hausnotruf 25,50 €
Verhinderungspflege (jährlich) 1.612 €
Kurzzeitpflege (jährlich) 1.774 €
Tages-/Nachtpflege 1.298 €
Vollstationäre Pflege in Behinderten-Einrichtungen 266 €
Anpassung Wohnumfeld (je Gesamtmaßnahme) 4.000 €
Wohngruppenzuschuss 214 €

PG = Pflegegrad; sofern nicht anders notiert werden die Leistungen monatlich gezahlt

Pflege Zuhause: Das zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 3

Für Versicherte mit Pflegegrad 3, die von einem Angehörigen gepflegt werden, steht ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 573 € (seit Januar 2024) zur Verfügung. Das Pflegegeld wird direkt an den Versicherten gezahlt und dient als Aufwandsentschädigung für den pflegenden Angehörigen.

Wenn die Pflege zuhause von einem ambulanten Pflegedienst übernommen wird, übernimmt die Pflegekasse bis zu 1.432 € (seit Januar 2024) im Monat in Form von Pflegesachleistungen. Die Abrechnung erfolgt normalerweise direkt zwischen Pflegedienst und Pflegekasse, und Sie müssen nur etwaige Mehrkosten tragen.

Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 3

Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende Lösung, wenn die Pflege zu Hause noch nicht ausreichend geleistet werden kann, wenn eine kurzfristige Krisensituation eingetreten ist oder wenn der erforderliche Pflegeumfang nicht gewährleistet werden kann. In solchen Fällen übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine vollstationäre Pflege für maximal 56 Tage (=8 Wochen) pro Kalenderjahr und gewährt einen Zuschuss von 1.774 €. Diese Leistung ist für alle Versicherten mit Pflegegrad 2 bis 5 gleich.

Folgende Besonderheiten gelten für die Kurzzeitpflege:

  • Das Pflegegeld wird für die Dauer der Kurzzeitpflege, also höchstens 8 Wochen, zur Hälfte weitergezahlt. Bei Pflegegrad 3 beträgt dieser Betrag 272,50 € pro Monat.
  • Die Kurzzeitpflege kann aufgestockt werden: Wenn der Versicherte im laufenden Jahr noch nicht die volle Leistung der Verhinderungspflege in Anspruch genommen hat, kann er den Restbetrag als Erhöhungsbetrag für die Kurzzeitpflege nutzen. In diesem Fall kann die Verhinderungspflege auf bis zu 3.386 € pro Kalenderjahr erhöht werden.

Verhinderungspflege bei Pflegegrad 3

Die Verhinderungspflege, auch bekannt als Ersatzpflege, ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die in Kraft tritt, wenn die private Pflegeperson beispielsweise wegen Urlaub oder Krankheit ausfällt. Alle Versicherten mit einem Pflegegrad von 2 oder höher können diese Leistung für maximal 42 Tage (=6 Wochen) pro Kalenderjahr und bis zu einem Höchstbetrag von 1.612 € in Anspruch nehmen.

Es gibt einige Besonderheiten zu beachten:

  • Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht erst, wenn die private Pflegeperson den Versicherten oder die Versicherte für mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.

  • Das bisher bezogene Pflegegeld wird während der Verhinderungspflege für maximal 6 Wochen zur Hälfte weitergezahlt. Bei einem Pflegegrad von 3 entspricht dies 272,50 € pro Monat.

  • Die Verhinderungspflege kann aufgestockt werden: Wenn der Versicherte im Kalenderjahr die Leistung der Kurzzeitpflege nicht vollständig in Anspruch genommen hat, kann dieser Betrag anteilig als Erhöhungsbetrag genutzt werden – die Erhöhung kann maximal 50% der Kurzzeitpflege betragen, sprich 887,00 €. Die Verhinderungspflege erhöht sich dadurch auf bis zu 2.418 € pro Kalenderjahr.

So hoch sind die Leistungen für Tages- & Nachtpflege

Für Versicherte, die zuhause gepflegt werden, besteht die Möglichkeit, zusätzlich eine teilstationäre Betreuung in Pflegeeinrichtungen in Anspruch zu nehmen, um eine ausreichende Pflege sicherzustellen. Ist die private Pflegeperson tagsüber berufstätig, kann beispielsweise eine stundenweise Tagespflege ergänzend in Anspruch genommen werden. Bei einem Pflegegrad 3 belaufen sich die Leistungen für die Tages- und Nachtpflege auf bis zu 1.298 € pro Monat. Diese Leistungen sollen die Kosten für notwendige medizinische Behandlungspflege abdecken. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten sind wie bei der vollstationären Pflege privat zu tragen.


Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 3

Die Höhe des Entlastungsbetrags ist unabhängig vom Pflegegrad und beträgt demnach auch für Versicherte mit Pflegegrad 3 monatlich bis zu 125 €. Dieser kann für verschiedene Leistungen eingesetzt werden, wie beispielsweise

  • Tages- & Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste,

  • Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz,

  • Entlastungsangebote wie Alltagsbegleiter oder haushaltsnahe Dienstleistungen wie Einkaufs- oder Putzhilfen.

Wird der Betrag in einem Monat nicht vollständig ausgeschöpft, kann der Restbetrag auf den nächsten Monat übertragen werden. Dies ermöglicht ein "Ansparen" der Leistung.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bei Pflegegrad 3

Versicherte mit einem Pflegegrad haben unabhängig von dessen Höhe Anspruch auf einen Zuschuss für häusliche Anpassungsmaßnahmen in Höhe von 4.000 € je Gesamtmaßnahme. Dies kann z. B. der barrierefreie Umbau der Wohnung sein. Wenn mehrere Anspruchsberechtigte sich eine Wohnung teilen, können sie durch die Pooling-Option der Pflegekasse bis zu 16.000 € Zuschuss für die Gesamtmaßnahme erhalten.

Das zahlt die Pflegekasse für stationäre Pflege mit Pflegegrad 3

Die Pflegekasse übernimmt bei Versicherten mit Pflegegrad 3, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind, einen Betrag von bis zu 1.262 € im Monat. Diese Leistung ist für die medizinische Grundpflege vorgesehen. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und einrichtungseinheitlichen Eigenanteile müssen privat getragen werden und variieren von Einrichtung zu Einrichtung.

Beratungsbesuche und Pflegekurse bei Pflegegrad 3

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 können kostenfreie Beratungstermine in Anspruch nehmen, um beispielsweise Unterstützung bei der Organisation der Pflege oder beim barrierefreien Umbau der Wohnung zu erhalten. Diese Beratungen werden üblicherweise von Pflegeberatern der Pflegekassen oder Pflegestützpunkten durchgeführt.

Wichtig ist zu beachten, dass diese Beratungen nicht mit den verpflichtenden Beratungsbesuchen durch zugelassene Pflegefachkräfte verwechselt werden sollten. Letztere sind obligatorisch, wenn die Pflege durch eine private Pflegeperson erfolgt. Bei Pflegegrad 3 muss der Beratungseinsatz alle sechs Monate erfolgen, andernfalls können Leistungen gekürzt werden.

Zusätzlich haben pflegende Angehörige die Möglichkeit, an kostenlosen Pflegekursen teilzunehmen.

Zuletzt geändert am 23.02.2024

QUELLEN
  1. Pflege zu Hause: Finanzielle Unterstützung und Leistungen für die ambulante Pflege, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflege-zu-hause.html (besucht am 08.09.2023)
  2. Verhinderungspflege (Urlaubs-/Krankheitsvertretung), https://www.bundesgesundheitsministerium.de/verhinderungspflege.html (besucht am 08.09.2023)
  3. Kurzzeitpflege, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/kurzzeitpflege.html (besucht am 08.09.2023)
  4. Tagespflege und Nachtpflege, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/tagespflege-und-nachtpflege.html (besucht am 08.09.2023)
  5. Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/entlastungsbetrag.html (besucht am 08.09.2023)
  6. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/leistungen-der-pflege/wohnumfeldverbessernde-massnahmen.html (besucht am 08.09.2023)
  7. Beratungseinsätze, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/b/beratungseinsaetze.html (besucht am 08.09.2023)

Hier erfahren Sie mehr über die Pflegegrade

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