Die Pflegegrade im Überblick
Die fünf Pflegegrade ersetzen seit dem 01.01.2017 die bis dahin gültigen Pflegestufen. Ähnlich wie bei den Pflegestufen lässt die Höhe des Pflegegrads Aussagen über die Höhe der Pflegebedürftigkeit treffen, anders ist jedoch, dass in der Beurteilung für Pflegegrade nun auch Beeinträchtigungen durch Altersdemenz stärker berücksichtigt werden. Wir informieren Sie kurz und knapp über Voraussetzungen und Leistungen der einzelnen Pflegegrade.
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Inhaltsverzeichnis
Der Pflegegrad, der nach der Beurteilung durch den Medizinischen Dienst vergeben wird, entscheidet darüber, welche Leistungen Versicherte von Ihrer Krankenkasse erwarten können. Dabei gilt: Je höher der Pflegegrad – desto höher sind in der Regel auch die Geld- bzw. Sachleistungen. Die neuen fünf Pflegegrade lösten am 01.01.2017 das bisherige System der drei Pflegestufen ab – dies geschah aufgrund der Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs und als Reaktion auf die steigende Relevanz von Altersdemenz.
Was ist ein Pflegegrad?
Ein Pflegegrad ist ein Mittel zur Erfassung von Art und Schwere einer körperlichen, psychischen oder geistigen Beeinträchtigung. Bei der Erfassung wird vor allem der Grad der Selbstständigkeit einer pflegebedürftigen Person begutachtet – je niedriger die Selbstständigkeit desto höher ist der Pflegegrad.
Das Begutachtungssystem zur Berechnung eines Pflegegrades umfasst sechs Module mit unterschiedlichen Fragestellungen, für die jeweils Punkte vergeben werden. Die Gesamtpunktzahl (0 – 100 Punkte) am Ende der Begutachtung entscheidet schließlich über die Höhe des Pflegegrads:
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12,5 bis unter 27 Punkte: Pflegegrad 1
Der Pflegebedarf ist niedrig, Selbständigkeit und Fähigkeiten des Pflegebedürftigen sind nur gering beeinträchtigt -
27 bis unter 47,5 Punkte: Pflegegrad 2
Erhöhter Pflegebedarf, Selbstständigkeit und Fähigkeiten des Pflegebedürftigen sind erheblich beeinträchtigt -
47,5 bis unter 70 Punkte: Pflegegrad 3
Hoher Pflegebedarf, Selbstständigkeit und Fähigkeiten des Pflegebedürftigen sind schwer beeinträchtigt -
70 bis unter 90 Punkte: Pflegegrad 4
Höchster Pflegebedarf, Selbstständigkeit und Fähigkeiten des Pflegebedürftigen sind schwerst beeinträchtigt -
90 bis 100 Punkte: Pflegegrad 5
Höchster Pflegebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung, Selbstständigkeit und Fähigkeiten des Pflegebedürftigen sind schwerst beeinträchtigt
Welche Leistungen gibt es bei welchem Pflegegrad?
Welche Geld- bzw. Sachleistungen welchem Pflegegrad zusteht, sehen Sie in dieser Übersicht:
PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 | |
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Pflegegeld für häusliche Pflege | − | 332 € (seit Januar 2024) |
573 € (seit Januar 2024) |
765 € (seit Januar 2024) |
947 € (seit Januar 2024) |
Pflegesachleistungen | * | 761 € (seit Januar 2024) |
1.432 € (seit Januar 2024) |
1.778 € (seit Januar 2024) |
2.200 € (seit Januar 2024) |
Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden) | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € |
Vollstationäre Pflege | 125 € | 770 € | 1.262 € | 1.775 € | 2.005 € |
Pflegehilfsmittelpauschale | max. 40 € | max. 40 € | max. 40 € | max. 40 € | max. 40 € |
Hausnotruf | 25,50 € | 25,50 € | 25,50 € | 25,50 € | 25,50 € |
Verhinderungspflege (jährlich) | − | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € |
Kurzzeitpflege (jährlich) | * | 1.774 € | 1.774 € | 1.774 € | 1.774 € |
Tages-/Nachtpflege | * | 689 € | 1.298 € | 1.612 € | 1.995 € |
Vollstationäre Pflege in Behinderten-Einrichtungen | 266 € | 266 € | 266 € | 266 € | 266 € |
Anpassung Wohnumfeld (je Gesamtmaßnahme) | 4.000 € | 4.000 € | 4.000 € | 4.000 € | 4.000 € |
Wohngruppenzuschuss | 214 € | 214 € | 214 € | 214 € | 214 € |
* Für diese Leistungen kann der so genannte „Entlastungsbetrag“ eingesetzt werden; wird weder Kurzzeit- noch Entlastungspflege in Anspruch genommen, können stattdessen andere Leistungen aufgestockt werden
Die Leistungen der Pflegekasse im Detail:
- Das Pflegegeld - alles zur Leistung im Detail finden Sie hier.
- Pflege durch Profis: Ambulante Pflegedienste können über Pflegesachleistungen finanziert werden.
- Für eine individuelle Pflege - nutzen Sie die Kombinationsleistungen der Pflegekasse.
- Wenn es Zuhause nicht mehr geht: alles zur vollstationären Pflege.
- Besonders geeignet für berufstätige Angehörige & Demenzpatienten: die teilstationäre Pflege
- Bei plötzlicher Verschlechterung des Gesundheitszustands hilft die Kurzzeitpflege.
- Urlaub oder Krankheit: Wenn die Pflege durch den Angehörigen nicht möglich ist, greift die Verhinderungspflege.
Welche Leistungen gibt es unabhängig vom Pflegegrad?
Einige Leistungen der Pflegekasse sind für alle Pflegegrade gleich. Dies sind:
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Pflegehilfsmittelpauschale – bis max. 40 € pro Monat
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Zuschuss zum Hausnotruf – 25,50 € pro Monat
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Entlastungsbetrag – 125 € pro Monat
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Vollstationäre Pflege in Behinderten-Einrichtungen – 266 € pro Monat
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Wohngruppenzuschuss – 124 € pro Monat
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Wohnraumanpassung – bis zu 4000 € pro Gesamtmaßnahme
Pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 1 haben nur Anspruch auf die oben genannten Leistungen sowie zwei kostenlose Beratungsbesuche pro Jahr. Sie erhalten weder Pflegegeld noch Sachleistungen für ambulante Dienste bzw. Tages- & Nachtpflegeeinrichtungen.
Pflegeleistungen ab Pflegegrad 2
Ab Pflegegrad 2 besteht ein Anspruch auf Pflegegeld für die Pflege Zuhause, auf Pflegesachleistungen für eine Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine Tages- und Nachtpflegeeinrichtung und auf Zuschüsse zur vollstationären Pflege. Diese Leistungen werden monatlich gezahlt. Hinzukommen jährliche Zuschüsse für die Verhinderungs- oder die Kurzzeitpflege.
Achtung: Wer die Pflege selbst zuhause organisiert und keine professionelle Unterstützung hinzuzieht, muss ab Pflegegrad 2 in regelmäßigen Abständen einen Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI durchführen lassen. Wie oft ein solcher Einsatz stattfinden muss, ergibt sich aus der Höhe des Pflegegrads:
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Bei Pflegegrad 2 und 3: 1x im Halbjahr (d.h. 2x pro Jahr)
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Bei Pflegegrad 4 und 5: 1x im Quartal (d.h. 4x pro Jahr)
Diese Beratungseinsätze sind für Versicherte kostenlos – die Pflegekasse rechnet die Besuche direkt mit dem Anbieter der Pflegeberatung ab.
Was ist der Zuschlag zum Eigenanteil?
Die Kosten in der vollstationären Pflege steigen seit Jahren stetig. Um Pflegebedürftige zu entlasten, wurde im Rahmen des so genannten Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG) zum 01.01.2022 ein neuer Zuschuss der Pflegeversicherung ins Leben gerufen. Der Leistungsbetrag orientiert sich am Eigenanteil, der sich durch die Leistungen des jeweiligen Pflegegrads ergibt, und steigt mit der Dauer der Pflege. Dies bedeutet im ersten Jahr übernimmt die Pflegekasse 5% des Eigenanteils, im zweiten Jahr 25%, im dritten Jahr 45% und danach 70%.
Aus welcher Pflegestufe wurde welcher Pflegegrad?
Aus drei wurde fünf – da ist nicht auf dem ersten Blick klar, aus welcher Pflegestufe welcher Pflegegrad wurde. Dies ist auch dem Umstand geschuldet, dass in Pflegestufen auch zwischen Stufen mit oder ohne Demenz bzw. Stufen mit Härtefall unterschieden wurde.
In der folgenden Übersicht zeigen wir kurz auf, welche Pflegestufe mit welchem Pflegegrad einhergeht:
Pflegestufe | Pflegegrad |
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„Pflegestufe 0“ (nur Demenz) | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe 1 | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe 1 – mit Demenz | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2 | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2 – mit Demenz | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 – Härtefall od. mit Demenz | Pflegegrad 5 |
Pflegestufen gingen nahtlos in Pflegegrade über – Menschen, die bis zum 31.12.2016 eine Pflegestufe hatten, wurden nicht erneut begutachtet und erhielten automatisch den entsprechenden Pflegegrad.
Zuletzt geändert am 23.02.2024
- Pflegegrade 1 bis 5: Das steht Pflegebedürftigen zu, https://www.transparent-beraten.de/private-pflegeversicherung/pflegegrade/(besucht am 07.09.2023)
- Bundestag beschließt Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/2021/2-quartal/gvwg.html (besucht am 07.09.2023)
- Pflegebedürftig - was nun?, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegegrade.html (besucht am 07.09.2023)
- BMG: Pflegeleistungen zum Nachschlagen. Berlin, 2022, S 49ff.