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FINANZIERUNG

Pflegekosten steuerlich absetzen

Erstellt am 24.04.2024 | Joanna Gründel
Geschätzte Lesedauer: 13 Minuten

Pflege ist teuer, unabhängig davon, ob die Pflege in einem Pflegeheim oder zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst und/oder Ihren Angehörigen erfolgt. Zwar übernimmt die Pflegekasse in der Regel einige der Kosten, ein Teil muss jedoch häufig vom Versicherten gezahlt werden. Unter gewissen Umständen kann ein Teil dieser Kosten von der Steuer abgesetzt werden. Wir informieren Sie zu den Möglichkeiten, die Sie als Pflegebedürftiger haben.

Ein Seniorenpaar sitzt gemeinsam mit einer Pflegeberaterin an einem Tisch. Die Beraterin erklärt etwas anhand von Formularen auf einem Klemmbrett.
Foto von Ridofranz auf istockphoto.com

Ein Teil der Pflegekosten wird von der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung übernommen. Die restlichen Pflegekosten müssen Sie zunächst selbst tragen, Sie können sie aber zumindest teilweise als außergewöhnliche Belastungen oder als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen. Wie das geht und welche weiteren Entlastungsmöglichkeiten es gibt, darüber informieren wir Sie im Folgenden. Bitte beachten Sie dabei, dass pflegewelt.de keine Steuerberatung ist und unsere Übersicht keinen Steuerberater ersetzt.

Welche Kosten können steuerlich abgesetzt werden?

Die steuerliche Absetzbarkeit verschiedener pflegebedingter Aufwendungen stellt eine indirekte Entlastungshilfe des Staates für Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen dar. Nicht alle Pflegekosten sind dabei in vollem Umfang absetzbar. Folgende Pflegekosten sind absetzbar bzw. teilweise absetzbar:

  • Kurzzeit- und Verhinderungspflege
  • Zuzahlungen für Hilfsmittel und Medikamente
  • Fahrtkosten (nur für Pflegezwecke, nicht für Besuche)
  • Umbaumaßnahmen zur Barrierefreiheit (Badumbau, Treppenlift usw.)
  • Haushaltshilfen und Alltagshelfer
  • Unterhaltszahlungen für Pflegebedürftige
  • Kosten für Pflegeheime
  • Ambulante Pflegeleistungen
  • Tages- und Nachtpflege

Diese Kosten können als sogenannte „außergewöhnliche Belastungen“ bzw. „haushaltsnahe Dienstleistungen“ in Ihrer Steuererklärung geltend gemacht werden. Im Folgenden gehen wir zunächst auf „außergewöhnliche Belastungen“ ein. Die Hinweise zu „haushaltsnahen Dienstleistungen“ finden Sie weiter unten im Text.

Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Nach § 33 des Einkommensteuergesetzes sind außergewöhnliche Belastungen zwangsläufige Aufwendungen, die höher sind als die Aufwendungen anderer Steuerpflichtiger in gleichen Familien- und wirtschaftlichen Verhältnissen. Es handelt sich dabei um private Aufwendungen, die nicht bereits als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig sind und nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beruf stehen. Die üblichen Lebenshaltungskosten fallen also nicht in diese Kategorie. Außerdem müssen die Kosten zwangsläufig entstanden sein. Das bedeutet, dass sie beispielsweise aufgrund einer rechtlichen, moralischen oder tatsächlichen Verpflichtung unvermeidbar sind. Freiwillige Ausgaben zählen also nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen. Grundsätzlich können Pflegekosten teilweise als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Dafür muss eine der zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Eine Pflegebedürftigkeit muss offiziell vorliegen.

oder

  • Eine Krankheit, die pflegerische Tätigkeiten erfordert, muss offiziell diagnostiziert sein.

Des Weiteren ist wichtig, dass nur die Kosten abzugsfähig sind, die Sie persönlich getragen haben. Kostenbeteiligungen und Erstattungen von Kranken- und Pflegekassen, Zusatzversicherungen und anderen Finanzierungsquellen zählen daher nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen, wie z.B.:

  • Pflegegeld
  • Erstattungen für Hilfsmittel und Medikamente
  • Beihilfen
  • Einkünfte und Bezüge der gepflegten Person
  • Haushaltsersparnisse, die entstehen, wenn die Privatwohnung aufgelöst wurde
  • Erbschaften von der verstorbenen, gepflegten Person

Allerdings erwartet der Gesetzgeber auch, dass Sie einen Teil dieser Kosten selbst tragen: den so genannten zumutbaren Eigenanteil, der von Ihrem Einkommen, Ihrem Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder abhängt.

Wie kann der zumutbare Eigenanteil berechnet werden?

Es empfiehlt sich, zunächst den zumutbaren Eigenanteil zu ermitteln, da Sie diesen Teil der außergewöhnlichen Belastungen selbst tragen müssen. Nur Kosten, die den zumutbaren Eigenanteil übersteigen, können steuerlich geltend gemacht werden. Liegen die Pflegekosten unter dem zumutbaren Eigenanteil, haben Sie keinen Anspruch auf Steuerermäßigung. Die Höhe des Eigenanteils wird anhand folgender Faktoren berechnet:

  • Familienstand
  • Anzahl Ihrer Kinder
  • Einkommen

So ist der Eigenanteil beispielsweise für Ledige höher als der für verheiratete Menschen mit Kindern. Die Berechnung des zumutbaren Eigenanteils erfolgt nach einem gestaffelten System, dass die genannten Aspekte in Form von unterschiedlichen Prozentsätzen einfließen lässt. Wichtig ist hier, dass Ihre Jahreseinkünfte in bis zu drei Stufen eingeteilt werden kann und je nach Lebenssituation mit anderen Sätzen bedacht wird. Dies klingt erst einmal verwirrend, die folgende Veranschaulichung bringt aber Licht ins Dunkel:

Familienstand Jahreseinkünfte in Euro (Brutto)
Stufe I bis 15.340 Stufe II bis 51.130

Stufe III über 51.130

ohne Kind, ledig

5 % 6 % 7 %

ohne Kind, verheiratet

4 % 5 % 6 %

mit 1-2 Kindern

2 % 3 % 4 %

mit mehr als 2 Kindern

1 % 2 % 3 %

Beispielrechnung 1:

Frau Hermann ist unverheiratet, hat ein Kind und ein jährliches Gesamteinkommen in Höhe von 50.000 €. Gemäß den Richtlinien wird daher ihr Gehalt zunächst in Stufe I (15.340 €) und Stufe II (Gesamteinkommen 50.000 € minus der 15.340 € also 34.660 €) eingeteilt. Auf Stufe I wird nun der Prozentsatz 2 % angewendet, dies ergibt 306,80 €. Auf Stufe II wird 3 % angewendet, was 1.039,80 € ergibt. Diese beiden Werte werden im letzten Schritt addiert, sodass sich für Frau Hermann ein zumutbarer Eigenanteil von 1.346,60 € ergibt.

Beispielrechnung 2:

Herr Moses ist unverheiratet, kinderlos und hat ein jährliches Gesamteinkommen in Höhe von 80.000 €. Daher wird sein Gehalt in allen drei Stufen eingeteilt. Zunächst in Stufe I (15.340 €), dann in Stufe II (51.130 € - 15.340 € also 35.790 €) und zuletzt in Stufe III (80.000 € - 51.130 € also 28.870 €). Auf Stufe I wird nun der Prozentsatz 5 % angewendet, dies ergibt 767 €. Auf Stufe II wird 6 % angewendet, was 2.147,40 € ergibt und bei Stufe III 7 % also 2.020,9 €. Diese drei Werte werden im letzten Schritt addiert, sodass sich für Herr Moses ein zumutbarer Eigenanteil von 4.935,30 € ergibt.

Ist es möglich Heimkosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abzusetzen?

Die steuerliche Anerkennung der Heimkosten hängt vom Grund der Unterbringung in einem Pflegeheim ab. Beispiel: Frau Klein ist 82 Jahre alt und aufgrund einer Krankheit pflegebedürftig und kann sich nicht mehr vollständig selbst versorgen. Sie möchte in ein Pflegeheim ziehen, aber die Unterbringung in einem Pflegeheim ist teuer. Da Frau Klein aus gesundheitlichen Gründen in ein Pflegeheim geht, kann sie einen Teil der Heimkosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Diese abzugsfähigen Kosten umfassen verschiedene Ausgaben wie Pflege, Betreuung, medizinische Versorgung sowie Unterkunft und Verpflegung. Um diese Kosten von der Steuer absetzen zu können, muss Frau Klein jedoch zuerst die folgenden Erstattungen abziehen:

  • Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenkasse oder Beihilfe
  • Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung
  • Pflegegeld aus einer privaten Pflegeversicherung

Außerdem muss noch die sogenannte Haushaltsersparnis abgezogen werden, wenn Frau Klein ihre Wohnung außerhalb des Heims aufgegeben hat. Die Haushaltsersparnis entspricht nach Auffassung des Fiskus der Ersparnis, die Frau Klein durch die Aufgabe ihrer Wohnung beim Umzug in ein Pflegeheim hat. Für das Steuerjahr 2024 beträgt diese Ersparnis 11.604 € pro Jahr. Im Jahr 2023 waren es noch 10.908 €. Wurden die Erstattungen sowie die Haushaltsersparnis von den Heimkosten abgezogen, kann der verbleibende Betrag nun von Frau Klein in die Steuererklärung eingetragen werden, wenn er nicht kleiner oder gleich dem Betrag des zumutbaren Eigenanteils ist.

Aufwendungen für einen ausschließlich altersbedingten Aufenthalt in einem Alten- oder Pflegeheim können nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Dies betrifft Personen, die ohne anerkannten Pflegegrad oder anerkannte pflegerische Krankheit in solchen Einrichtungen leben

Wie erhalten Sie die außergewöhnlichen Belastungen?

Um den Teil der Pflegekosten, den Sie als außergewöhnliche Belastungen absetzen möchten, wieder zurückzubekommen, müssen Sie diese in Ihrer Steuererklärung angeben. Dafür gibt es die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“, in der Sie die betreffenden Kosten in den Zeilen 31 bis 35 des Mantelbogens eintragen können. Wie viel Sie am Ende zurückbekommen, hängt vor allem davon ab, wie gut Sie Ihre Buchhaltung organisieren. Bei Krankheitskosten wie Brillen oder Medikamenten müssen Sie nicht unbedingt Belege einreichen. Bewahren Sie aber vorsichtshalber die Belege für alle Kosten auf, zum Beispiel in einem speziellen Ordner, denn das Finanzamt kann sich bei Ihnen melden und einen Nachweis verlangen. Folgende Nachweise sollten Sie vorsichtshalber aufbewahren:

  • Schreiben zur Feststellung des Pflegegrades
  • Dokumente von Versicherungen bezüglich Pflegeleistungen
  • Mitteilungen und Bescheide von der Pflegekasse
  • Abrechnungen eines Pflegedienstes, der gemäß Paragraf 89 des Sozialgesetzbuches XI anerkannt ist
  • Nachweis über psychische Erkrankungen, Demenz oder Behinderungen, die eine Betreuung erforderlich machen
  • Quittungen für Arzneimittel
  • Rechnungen für Pflegehilfsmittel

Sie möchten mehr über Pflegeleistungen erfahren? Dann schauen Sie doch gerne hier nach:


Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

Viele Kosten im Zusammenhang mit Pflege und Betreuung können nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, da sie nicht unmittelbar durch die Pflege entstehen. Sie können diese Kosten jedoch als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen und sich so zumindest einen Teil der Aufwendungen über die Einkommensteuer erstatten lassen. Unter haushaltsnahen Dienstleistungen versteht man Tätigkeiten, die nicht von Ihnen selbst, sondern von einem Unternehmen oder einem selbständigen Dienstleister erbracht werden.

Beispiele für haushaltsnahe Dienstleistungen im Bereich der Pflege sind u.a:

  • Unterstützung durch Haushaltshilfen und Alltagshilfen bei Tätigkeiten wie Duschen, Kochen, Einkaufen, Bügeln, Putzen, Begleitung zum Arzt oder Gartenarbeit, die als haushaltsnahe Dienstleistungen gelten.
  • Hausnotrufsysteme für den Einsatz zu Hause oder in Einrichtungen des betreuten Wohnens, nicht jedoch in vollstationären Pflegeeinrichtungen.

Werden Sie zu Hause gepflegt oder betreut, ohne dass eine Krankheit oder ein ärztlich anerkannter Pflegegrad vorliegt (altersbedingte Pflege), können Sie Ihre Pflegekosten nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzen (s.o.). Stattdessen können Sie diese Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Jeder Steuerpflichtige kann haushaltsnahe Dienstleistungen in seiner Steuererklärung geltend machen (Zeilen 36 – 38 der Steuererklärung). Für den Abzug von Pflegekosten als haushaltsnahe Dienstleistungen gibt es keine besonderen Voraussetzungen, d.h. es ist unerheblich, ob ein Pflegegrad vorliegt, ob eine Krankheit vorliegt oder ob es sich um altersbedingte Pflege handelt.

Damit Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Hier die wichtigsten:

  • Die Pflegeleistungen müssen im Haushalt erbracht werden. Das heißt, die Pflege muss entweder im eigenen Haushalt oder in einer Einrichtung des betreuten Wohnens erfolgen.
  • Bei den erbrachten Leistungen muss es sich um haushaltsnahe Tätigkeiten handeln.
  • Erbringt ein ambulanter Pflegedienst sowohl pflegerische als auch hauswirtschaftliche Leistungen, müssen die einzelnen Leistungen in der Rechnung klar voneinander abgegrenzt werden. Nur die Kosten für die haushaltsnahen Dienstleistungen können steuerlich geltend gemacht werden.
  • Die Bezahlung der Pflegeleistungen muss nachweisbar sein. Das bedeutet, dass Rechnungen oder Quittungen vorliegen müssen, aus denen hervorgeht, welche Leistungen erbracht wurden und wie viel dafür bezahlt wurde.

Es können 20 % der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden, höchstens jedoch 4.000 €. Dieser Anspruch kann jedoch nur einmal pro Haushalt geltend gemacht werden. Leben z.B. zwei Alleinstehende in einem Haushalt, so erhält jeder die Hälfte des Betrages, also bis zu 10 % oder maximal 2.000 €. Für Ehepaare gelten andere Regeln. Ehepaare werden zusammen betrachtet, unabhängig davon, wer die Kosten trägt. Beschäftigt ein Ehepaar beispielsweise eine Pflegekraft, können beide zusammen 20 % der anfallenden Kosten von der Steuer absetzen. Die Angaben in der Steuererklärung müssen entweder von der pflegebedürftigen Person selbst oder von der Person gemacht werden, die die Kosten getragen hat.

Kann der zumutbare Eigenanteil als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden?

Dies hängt davon ab, ob in den außergewöhnlichen Belastungen, von denen zuvor der zumutbare Eigenanteil abgezogen wurde, Leistungen in entsprechender Höhe als haushaltsnahe Dienstleistungen enthalten sind. Das heißt, wenn in den außergewöhnlichen Belastungen keine Leistungen enthalten sind, die auch als haushaltsnahe Dienstleistungen gelten, dann ist dies nicht möglich.

Können Handwerkerkosten für den barrierefreien Umbau steuerlich abgesetzt werden?

Handwerkerkosten können in Deutschland von allen Steuerpflichtigen unabhängig von einer Pflegebedürftigkeit geltend gemacht werden. Zu den Handwerkerkosten zählen nur die Arbeitskosten, nicht aber die Kosten für Material oder Geräte. Die Arbeitskosten müssen daher in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden. Wichtig ist auch, dass die Zahlung per Überweisung erfolgt, da Barzahlungen vom Finanzamt nicht anerkannt werden. Es können 20 % der Kosten von der Einkommensteuer abgezogen werden, maximal jedoch 1.200 €. Im Zusammenhang mit der Pflege sind Handwerkerkosten vor allem für Umbauten relevant, die die Barrierefreiheit verbessern, wie zum Beispiel der Umbau zu einem barrierefreien Bad, der Einbau einer Rollstuhlrampe oder eines Treppenlifts. Allerdings ist zu beachten, dass solche Umbauten häufig auch als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden und damit in der Regel ein größerer Teil der Kosten steuerlich absetzbar ist.

Nutzung des Altersentlastungsbetrags zur Pflegefinanzierung

Der Altersentlastungsbetrag ist eine Steuervergünstigung, die Steuerpflichtige ab dem Alter von 64 Jahren entlasten soll. Er mindert das zu versteuernde Einkommen mit Ausnahme von z.B. Versorgungsbezügen und Pensionen. Obwohl der Altersentlastungsbetrag nicht explizit zur Finanzierung der Pflege gedacht ist, kann er unter bestimmten Umständen einen Beitrag dazu leisten. Denn auch wenn Pflegebedürftige in der Regel kein Erwerbseinkommen mehr erzielen, können sie dennoch Einkünfte aus Renten, Mieteinnahmen, Kapitalerträgen oder anderen Quellen haben. Das Besondere daran ist, dass man als Pflegebedürftige nichts Besonderes tun muss, um den Entlastungsbetrag zu erhalten. Der Altersentlastungsbetrag wird automatisch aufgrund des Geburtsdatums gewährt. Entscheidend für die Höhe des Altersentlastungsbetrags ist das Jahr, das auf das Jahr der Vollendung des 64. folgt. Dieses Jahr bestimmt, wie hoch der Altersentlastungsbetrag ab diesem Zeitpunkt für die betreffende Person ist.

Die Höhe des Altersentlastungsbetrags ab dem Folgejahr des 64. Geburtstags gestaltet sich wie folgt:

Das auf die

Vollendung des

64. Lebensjahres

folgende

Kalenderjahr
Altersentastungsbetrag in Prozent der Einkünfte Altersentastungsbetrag - Höchstbetrag in Euro

ab 2017

20,8

988

ab 2018

19,2

912

ab 2019

17,6

836

ab 2020

16,0

760

ab 2021

15,2

722

ab 2022

14,4

684

ab 2023

13,6

646

ab 2024

12,8

608

ab 2025

12,0

570

ab 2026

11,2

532

Im Jahr 2040 erreicht der Altersentlastungsbetrag schließlich Null und wird abgeschafft. Wer also erst im Jahr 2039 64 Jahre alt wird, kommt leider nicht mehr in den Genuss dieser Vergünstigung.

Bei Fragen wenden Sie sich am besten an Ihren Steuerberater oder lassen Sie sich von einem Lohnsteuerhilfeverein beim Ausfüllen der Steuererklärung unterstützen.

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