Leistungserhöhungen – Änderungen der Pflege ab 2025
Im Jahr 2023 wurden im Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige festgehalten. Diese treten ab dem 01. Januar 2025 in Kraft und sollen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen besser bei den hohen Kosten der Pflege unterstützen. Wir stellen Ihnen eine detaillierte Übersicht der Leistungserhöhungen zur Verfügung und erläutern, welche weiteren Änderungen vorgesehen sind.
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Inhaltsverzeichnis
Übersicht: Welche Leistungen werden erhöht?
Zum 01. Januar 2025 steigen viele Pflegeleistungen, wie es bei der Pflegereform 2023 im Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) festgelegt wurde. Die einzelnen Leistungen erhöhen sich um jeweils 4,5 Prozent. Hier finden Sie eine Liste aller sich erhöhenden Leistungen. Nähere Informationen zu Ansprüchen und Beantragungen erhalten Sie in den entsprechenden Artikeln.
- Pflegegeld
- Pflegesachleistungen
- Leistungen zur vollstationären Pflege
- Pauschalleistung zur vollstationären Pflege von Menschen mit Behinderungen
- Entlastungsbetrag
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
- Tages- und Nachtpflege
- Verhinderungspflege
- Kurzzeitpflege
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- Wohngruppenzuschlag und Anschubfinanzierung für Wohngruppen
- Ergänzende Unterstützungsleistungen für Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)
Die nächste geplante Erhöhung der Leistungen soll 2028 erfolgen. Die Höhe der Anpassung steht noch nicht fest, sie wird sich an der allgemeinen Entwicklung von Preisen und Löhnen in den nächsten drei Jahren orientieren.
Wie hoch sind Pflegegeld und Pflegesachleistungen ab 2025?
Die nachfolgenden Tabellen enthalten die neuen Höchstbeträge der entsprechenden Leistungen im Vergleich zu den bis 31. Dezember 2024 gültigen. Die Zahlen wurden vom Bundesverwaltungsamt veröffentlicht.
Pflegegeld
Pflegegrad |
Monatlicher Höchstbetrag bis 31. Dezember 2024 |
Monatlicher Höchstbetrag ab 01. Januar 2025 |
Pflegegrad 1 |
-- |
-- |
Pflegegrad 2 |
332 € |
347 € |
Pflegegrad 3 |
573 € |
599 € |
Pflegegrad 4 |
765 € |
800 € |
Pflegegrad 5 |
947 € |
990 € |
Pflegesachleistungen
Pflegegrad |
Monatlicher Höchstbetrag bis 31. Dezember 2024 |
Monatlicher Höchstbetrag ab 01. Januar 2025 |
Pflegegrad 1 |
-- |
-- |
Pflegegrad 2 |
761 € |
796 € |
Pflegegrad 3 |
1.432 € |
1.497 € |
Pflegegrad 4 |
1.778 € |
1.859 € |
Pflegegrad 5 |
2.200 € |
2.299 € |
Leistungen zur vollstationären Pflege
Pflegegrad |
Monatlicher Höchstbetrag bis 31. Dezember 2024 |
Monatlicher Höchstbetrag ab 01. Januar 2025 |
Pflegegrad 1 |
--* |
--* |
Pflegegrad 2 |
770 € |
805 € |
Pflegegrad 3 |
1.262 € |
1.319 € |
Pflegegrad 4 |
1.775 € |
1.855 € |
Pflegegrad 5 |
2.005 € |
2.096 € |
Pauschalleistung zur vollstationären Pflege von Menschen mit Behinderungen
Pflegegrad |
Betrag bis 31. Dezember 2024 im Monat |
Betrag ab 01. Januar 2025 im Monat |
Pflegegrade 2 bis 5 |
266 € |
278 € |
Entlastungsbetrag
Pflegegrad |
Monatlicher Höchstbetrag bis 31. Dezember 2024 |
Monatlicher Höchstbetrag ab 01. Januar 2025 |
Pflegegrade 1 bis 5 |
125 € |
131 € |
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Pflegegrad |
Monatlicher Höchstbetrag bis 31. Dezember 2024 |
Monatlicher Höchstbetrag ab 01. Januar 2025 |
Pflegegrade 1 bis 5 |
40 € |
42 € |
Tages- und Nachtpflege
Pflegegrad |
Monatlicher Höchstbetrag bis 31. Dezember 2024 |
Monatlicher Höchstbetrag ab 01. Januar 2025 |
Pflegegrad 1 |
-- |
-- |
Pflegegrad 2 |
689 € |
721 € |
Pflegegrad 3 |
1.298 € |
1.357 € |
Pflegegrad 4 |
1.612 € |
1.685 € |
Pflegegrad 5 |
1.995 € |
2.085 € |
Verhinderungspflege
Pflegegrad |
Höchstbetrag bis 31. Dezember 2024 pro Jahr |
Höchstbetrag ab 01. Januar 2025 pro Jahr |
Pflegegrade 2 bis 5 |
1.612 € |
1.685 € |
Kurzzeitpflege
Pflegegrad |
Höchstbetrag bis 31. Dezember 2024 pro Jahr |
Höchstbetrag ab 01. Januar 2025 pro Jahr |
Pflegegrade 2 bis 5 |
1.774 € |
1.854 € |
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Pflegegrad |
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bis 31. Dezember 2024 |
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ab 01. Januar 2025 |
Pflegegrade 1 bis 5 |
4.000 € |
4.180 € |
Wohngruppenzuschlag
Pflegegrad |
Monatlicher Höchstbetrag bis 31. Dezember 2024 |
Monatlicher Höchstbetrag ab 01. Januar 2025 |
Pflegegrade 1 bis 5 |
214 € |
224 € |
Anschubfinanzierung für Wohngruppen
Pflegegrad |
Höchstbetrag bis 31. Dezember 2024 pro Person |
Höchstbetrag ab 01. Januar 2025 pro Person |
Pflegegrade 1 bis 5 |
2.500 € |
2.613 € |
Ergänzende Unterstützungsleistungen für Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)
Pflegegrad |
Monatlicher Höchstbetrag bis 31. Dezember 2024 |
Monatlicher Höchstbetrag ab 01. Januar 2025 |
Pflegegrade 1 bis 5 |
50 € |
53 € |
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Was sind Digitale Pflegeanwendungen?
Der Begriff bezeichnet Apps oder Onlineprogramme, die Pflegebedürftige und pflegende Angehörige im Pflegealltag unterstützen können. Dazu zählen beispielsweise Übungsprogramme wie Gedächtnistraining oder digitale Anleitungen für Trainingsübungen, die zur Senkung des Sturzrisikos beitragen. Eine Voraussetzung für die Kostenübernahme durch die Pflegekasse ist, dass die Apps im sogenannten DiPA-Verzeichnis aufgenommen wurden.
Weitere Änderungen für 2025
Das gemeinsame Jahresbudget der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Wer Leistungen für die Verhinderungspflege oder die Kurzzeitpflege bezieht, kann den Betrag mit nicht genutztem Geld aus der jeweils anderen Pflegeform aufstocken. Ab dem 01. Juli 2025 werden die bisher unterschiedlichen Voraussetzungen angeglichen. Pflegebedürftige können somit auf das sogenannte „gemeinsame Jahresbudget“ zugreifen. Bis dahin kann das Budget der Verhinderungspflege bereits vollständig für die Kurzzeitpflege verwendet werden, aber nur maximal die Hälfte des Budgets der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege.
Die maximale Höhe des neuen gemeinsamen Jahresbudgets beträgt dann ab dem 01. Juli 2025 3.539 €. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ist mindestens Pflegegrad 2.
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Vorgezogenes Jahresbudget für junge Pflegebedürftige
Bereits ab dem 01. Januar 2024 gilt die Regelung des gemeinsamen Jahresbudgets für Pflegebedürftige unter 25 Jahren, wenn diese Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 haben. Ab dem 01. Juli 2025 tritt die Regelung dann für alle Pflegebedürftigen in Kraft.
Änderungen in der Rente für pflegende Angehörige
Die Rentenversicherung verwendet ab 2025 erstmals eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße. Bisher galten für die alten und neuen Bundesländer unterschiedliche Werte. Die Beitragsbemessungsgrenze steigt auf monatlich 8.050 €, die Bezugsgröße auf 3.745 €. Für pflegende Angehörige sind diese Änderungen relevant, da sie für ihre Pflegetätigkeit unter Umständen Beiträge zur Rente von der Pflegekasse erhalten können.
Erleichterter Zugang zur Übergangspflege
Die Übergangspflege unterstützt Betroffene, die nach einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend pflegebedürftig sind und keinen Pflegegrad haben. Bisher mussten zunächst alternative Pflegeformen wie Leistungen der häuslichen Krankenpflege, Kurzzeitpflege oder Leistungen zur medizinischen Reha ausgeschöpft beziehungsweise beantragt werden. Diese Regelung entfällt ab 2025, sodass die Übergangspflege sofort bei Bedarf wirksam werden kann.
Zuletzt geändert am 02.01.2025