Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Eine Pflegebedürftigkeit kann sehr unerwartet eintreten, sei es durch einen Unfall oder eine Krankheit. In den meisten Fällen ist dann die Hilfe von Angehörigen oder Pflegekräften gefragt, die wiederum Hilfsmittel benötigen, die sie bei der Pflege unterstützen. Hierfür stehen den Pflegebedürftigen u. a. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zur Verfügung.
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Inhaltsverzeichnis
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Einwegprodukte, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder aus hygienischen Gründen nur einmal verwendet werden können. Sie dienen der Vermeidung von Infektionen und der Verbesserung der hygienischen Verhältnisse in der häuslichen Pflege. Die Kosten für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden bis zu einem Betrag von 40 € monatlich von der Pflegekasse übernommen. Pflegebedürftige haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf diese Hilfsmittel.
Medizinischen Hilfsmittel vs. Pflegehilfsmittel
Der grundsätzliche Unterschied zwischen medizinischen Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln liegt im zuständigen Ansprechpartner. Während medizinische Hilfsmittel vom behandelnden Arzt auf Rezept verordnet werden, ist für Pflegehilfsmittel kein Rezept erforderlich. Die Kosten für medizinische Hilfsmittel werden von der Krankenkasse, die Kosten für Pflegehilfsmittel von der Pflegekasse übernommen. Medizinische Hilfsmittel sollen darüber hinaus die Behandlung einer Krankheit unterstützen und den Alltag erleichtern, zum Beispiel mit Inkontinenzartikeln wie Windeln für Erwachsene. Ein bescheinigter Pflegegrad ist nicht erforderlich. Bei Pflegehilfsmitteln hingegen ist der Pflegegrad Voraussetzung für die Kostenerstattung. Außerdem
- muss die Pflege des Pflegebedürftigen zu Hause in der eigenen Wohnung, bei Angehörigen oder in einer Pflege-WG
- und durch Angehörige oder einen Pflegedienst erfolgen.
Pflegehilfsmittel dienen dazu, den Pflegepersonen die tägliche Pflege zu erleichtern und eventuelle Beschwerden des Pflegebedürftigen zu lindern.
Was tun, wenn plötzlich ein Pflegefall eintritt?
Technische Pfleghilfsmittel vs. zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Es werden zwei Arten von Pflegehilfsmitteln unterschieden: technische Pflegehilfsmittel und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Der Hauptunterschied besteht darin, dass technische Pflegehilfsmittel in den meisten Fällen nur einmal angeschafft werden und häufig anteilig selbst bezahlt werden müssen. Oder sie werden vorübergehend ausgeliehen und können nach einer bestimmten Zeit ausgetauscht oder zurückgegeben werden. Technische Pflegehilfsmittel finden sich in den Produktgruppen 50 bis 52 (die Produktgruppe 53 wurde in die Produktgruppe 51 integriert) und umfassen u.a. Pflegebetten, Gehhilfen und Lagerungskissen. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind buchstäblich zum Verbrauch bestimmt. Sie werden nach einmaligem Gebrauch entsorgt und müssen daher immer wieder neu beschafft werden, solange sie benötigt werden. Sie sind Teil der Produktgruppe 54, die folgende Produkte umfasst
- Bettschutzeinlagen
- Einmalhandschuhe/Fingerlinge
- Händedesinfektionsmittel
- Flächendesinfektionsmittel
- Schutzschürzen
- Mundschutz
- FFP2-Masken
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Detail
Bettschutzeinlagen
Bettschutzeinlagen (auch: Bettschutzauflagen oder -unterlagen) sind in der häuslichen Pflege ein unverzichtbares Hilfsmittel, um das Bett vor Verunreinigungen durch Körperflüssigkeiten zu schützen. Dies ist insbesondere bei inkontinenten oder bettlägerigen Pflegebedürftigen von großer Bedeutung, um Infektionen zu vermeiden und eine hygienische Umgebung zu schaffen. Sie dienen als zusätzlicher Schutz bei der Inkontinenzversorgung.
Einmalhandschuhe/Fingerlinge
In der häuslichen Pflege sind Einmalhandschuhe und Fingerlinge ein wichtiger Bestandteil der Hygienemaßnahmen. Pflegekräfte und Angehörige sollten diese Hilfsmittel bei allen Tätigkeiten verwenden, bei denen sie mit Körperflüssigkeiten in Kontakt kommen, z.B. bei der Körperpflege oder beim Verbandswechsel. So kann die Übertragung von Infektionen vermieden werden. Die Handschuhe und Fingerlinge sind in verschiedenen Materialien wie Nitril, Vitril, Vinyl und Latex erhältlich und können somit je nach Verträglichkeit eingesetzt werden.
Händedesinfektionsmittel
In der häuslichen Pflege ist es besonders wichtig, auf eine gute Händehygiene zu achten, um Infektionen zu vermeiden. Händedesinfektionsmittel sollten daher insbesondere beim Umgang mit Pflegebedürftigen und bei der Zubereitung von Mahlzeiten immer griffbereit sein und regelmäßig nach Gebrauchsanweisung angewendet werden.
Flächendesinfektionsmittel
Flächendesinfektionsmittel befreien Oberflächen von Bakterien und Keimen. Dazu gehören zum Beispiel die Toilette, das Waschbecken oder der Küchentisch. Aber auch Hilfsmittel wie das Pflegebett sollten regelmäßig und großflächig behandelt werden. Eine regelmäßige Reinigung mit Flächendesinfektionsmitteln trägt dazu bei, das Infektionsrisiko zu minimieren.
Schutzschürzen
Schutzschürzen sind wasserundurchlässig und feuchtigkeitsabweisend und werden in der häuslichen Pflege meist dort eingesetzt, wo eine direkte Exposition gegenüber Körperflüssigkeiten besteht, wie z. B. bei der Wundversorgung oder der Inkontinenzversorgung. In diesen Fällen sollte die Pflegeperson immer Schutzschürzen tragen, um das Risiko einer Infektionsübertragung zu verringern.
Mundschutz
In der häuslichen Pflege kann der Einsatz von Mundschutz (medizinische Gesichtsmasken) sinnvoll sein, um das Infektionsrisiko durch Tröpfcheninfektionen zu minimieren. Dies kann insbesondere bei der Pflege von Pflegebedürftigen mit Atemwegserkrankungen oder bei der Durchführung von Tätigkeiten mit erhöhtem Infektionsrisiko, wie z.B. der Wundversorgung, relevant sein. Vor allem aber dient der Mundschutz dem Schutz des Pflegebedürftigen, um als Pflegeperson keine Krankheitserreger auf den Pflegebedürftigen zu übertragen.
FFP2-Masken
FFP2-Masken sind durch die COVID-19-Pandemie ein Teil der Produktgruppe 54 geworden, und dienen wie die medizinischen Masken dazu das Übertragungsrisiko zu minimieren. Auch bei der Ausführung von Tätigkeiten mit erhöhtem Infektionsrisiko, wie z.B. der Versorgung von Wunden, können FFP2-Masken sinnvoll sein.
Wie beantrage ich zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel?
Für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln ist ein Antrag bei der Pflegekasse erforderlich. Die Pflegekasse muss über den Leistungsantrag innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang entscheiden. Ist für die Entscheidung ein ärztliches Gutachten erforderlich, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. Kann die Pflegekasse diese Frist nicht einhalten, muss sie dies schriftlich mitteilen und begründen. Erfolgt diese Mitteilung nicht, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.
Im Rahmen der Pflegebegutachtung werden Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung ausgesprochen, die bei Zustimmung des Pflegebedürftigen als Antrag auf diese Leistungen gelten. Empfehlungen zur Hilfsmittelversorgung können auch von Pflegefachkräften abgegeben werden. Eine zusätzliche fachliche Prüfung der Notwendigkeit der Versorgung durch die Pflege- oder Krankenkasse entfällt damit. Diese Regelungen dienen der Vereinfachung des Antragsverfahrens, um die Versorgung der Versicherten mit wichtigen Hilfsmitteln zur Unterstützung ihrer Selbstständigkeit schneller und einfacher zu ermöglichen.
Neue Vertragsbedingungen ab Juli 2024
Zum 01. Juli 2024 hat der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (kurz GKV-Spitzenverband) die Regelungen im Bezug auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch aktualisiert. Mit diesen Regelungen gehen Neuerungen einher, die vor allem Empfängern von Pflegehilfsmitteln zu Gute kommen sollen.
- In der Vergangenheit kam es vor, dass Pflegehilfsmittel-Lieferanten unerwünschte Anrufe oder Hausbesuche initiierten, um Versicherte zu Vertragsabschlüssen zu bewegen. Dies soll nun durch Einschränkungen der Werbemöglichkeiten unterbunden werden: Die Kontaktaufnahme muss künftig aktiv vom Versicherten ausgehen und nicht mehr durch den Leistungserbringer.
- Viele Anbieter von Pflegehilfsmittel-Boxen boten nur feste Zusammenstellungen an Produkten an, was eine individuelle Versorgung erschwerte. Dies ist nun ebenfalls nicht mehr zulässig: Leistungserbringer dürfen keine festen Produktzusammenstellungen mehr anbieten, sondern müssen die Lieferung für jeden Versicherten gemäß deren individuellen Wünschen vornehmen.
- Damit Versicherte nur die Artikel bekommen, die sie wirklich benötigen bzw. für sie geeignet sind, sind Pflegehilfsmittel-Lieferanten nun dazu verpflichtet, jeden Interessenten vor Vertragsabschluss auf Wunsch individuell zu beraten. Diese Beratung muss durch geschulte Fachkräfte erfolgen.
Darüber hinaus wurden die während der Corona-Pandemie ausgesetzten Vertragspreise wieder re-aktiviert und gemäß den aktuellen Gegebenheiten erhöht. Versicherte, die bereits in der Vergangenheit Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bezogen haben, müssen sich daher darauf einstellen, dass sie künftig weniger Artikel als vorher in Ihrem monatlichen Paket erhalten. Die Pauschale in Höhe von 40,00 € wurde nicht angehoben.
Zuletzt geändert am 09.07.2024
- Bekanntmachung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), https://www.gkv-spitzenverband.de (besucht am 10.09.2023)
- Pflegehilfsmittel, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/leistungen-der-pflege/pflegehilfsmittel.html (besucht am 10.09.2023)