Die Rente für pflegende Angehörige erklärt
Ambulante Pflege ist herausfordernd für alle Beteiligten. Sie ist die häufigste Pflegeform und erfordert neben Fachwissen und Geduld vor allem Zeit. Nicht selten müssen pflegende Angehörige dafür berufliche Einschnitte hinnehmen. Um die Absicherung von Angehörigen, die sich der Pflege widmen, zu gewährleisten, zahlt die Pflegekasse Beträge zur Rentenversicherung. Wir erläutern übersichtlich, welche Bedingungen gelten und in welcher Höhe Angehörige Beiträge erwarten können.
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InhaltsverzeichnisWelche Voraussetzungen gelten? Nicht rentenversicherungspflichtig: diese Pflegepersonen erhalten keine Beiträge Wie stellt man den Antrag? Wer zahlt die Beiträge? Wie werden die Rentenbeiträge ermittelt? Sonderfall: Additionspflege Sonderfall: Mehrfachpflege Kann man als Pflegeperson früher in Rente gehen?
Welche Voraussetzungen gelten?
Um als pflegender Angehöriger Anspruch auf Rentenbeiträge der Pflegekasse zu haben, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Diese sind im §44 SGB XI geregelt. Als Pflegeperson sind sie rentenversichert, wenn
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der Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 hat.
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der Pflegebedürftige zuhause gepflegt wird.
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die Pflege über mindestens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens 2 Tage pro Woche stattfindet.
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Sie nicht erwerbsmäßig pflegen.
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Sie höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind (auch selbstständig).
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Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland, einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (Staaten der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen und vorläufig das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland) oder in der Schweiz haben.
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Angepasste Voraussetzungen in der Familienpflegezeit
Im Rahmen der Familienpflegezeit können Sie Ihre Arbeitszeit für höchstens 24 Monate auf bis zu 15 Wochenstunden reduzieren, um einen nahen Angehörigen zuhause zu pflegen. Um Ansprüche auf Rentenbeiträge durch die Pflegekasse zu erhalten, muss der Pflegeaufwand hier aber mindestens 14 statt 10 Stunden pro Woche betragen. Der Vorteil bei der Familienpflegezeit ist, dass Arbeitnehmer für die Dauer der beantragen Zeit einen vollen Kündigungsschutz erhalten.
Nicht erwerbsmäßig pflegen bedeutet, dass die Pflegeperson keinen Lohn für ihre Leistung bekommt. Die Pflege erfolgt also ehrenamtlich. Pflegepersonen dürfen dennoch finanzielle Anerkennungen von den Pflegebedürftigen annehmen, indem diese ihnen (anteilig) das Pflegegeld weitergeben. Der Betrag darf jedoch nicht höher sein als das Pflegegeld, dass der Pflegebedürftige jeden Monat erhält. Ist dies der Fall, geht die Pflegekasse von einer erwerbsmäßigen Pflege aus.
Ein verbreiteter Irrglaube ist, dass man als Pflegeperson ein Familienangehöriger des Pflegebedürftigen sein muss, um Rentenbeiträge zu erhalten. Das stimmt nicht. Die Voraussetzungen gelten für alle, auch für beispielsweise Freunde, Nachbarn und Freiwillige.
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Vorsicht mit der Annahme „die Rente erhöhen“
An vielen Stellen wird berichtet, dass man als Pflegeperson seine Rentenansprüche erhöhen kann. Dies stimmt so nur bedingt. Es ist richtig, dass der Pflegeaufwand bei Erfüllung der Bedingungen als Beitragszeit gewertet wird und die Pflegekasse Rentenbeiträge zahlt. Eine der Bedingungen ist, dass Pflegepersonen höchstens 30 Stunden pro Woche arbeiten. In Wahrheit reduzieren viele Angehörige ihre Vollzeitstelle, um überhaupt Zeit für die Pflege zu haben. Die Rentenbeiträge für Pflegepersonen sollte man daher eher als Ausgleich für diese Reduzierung sehen, nicht als zusätzlich zu erwerbende „Rentenerhöhung“ oder zu erwerbendes „Rentenplus“.
Nicht rentenversicherungspflichtig: diese Pflegepersonen erhalten keine Beiträge
Nicht alle Pflegepersonen sind rentenversicherungspflichtig. Das bedeutet, dass bestimmte Gruppen keine Beiträge zur Rente erhalten, auch wenn sie Pflegepersonen sind und die im vorigen Kapitel geforderten Bedingungen erfüllen. Dazu zählen
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Personen unter 15 Jahren.
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Pflegepersonen, die nur für kurze Zeit als Urlaubs- oder Krankheitsvertretung pflegen.
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Pflegepersonen, die voraussichtlich kürzer als 2 Monate oder weniger als 60 Tage im Jahr pflegen.
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Pflegetätigkeiten im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ), eines Bundesfreiwilligendienstes oder einer Ordenszugehörigkeit.
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Pflegepersonen, die eine volle Altersrente, Pension oder ähnliche Altersversorgung bekommen.
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Präsenzkräfte von Wohngruppen. Diese übernehmen keine pflegerischen Tätigkeiten, sondern allgemeine organisatorische, verwaltende oder betreuende Aufgaben.
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Pflegepersonen, die einen Vertrag zur Sicherstellung der häuslichen Pflege mit der Pflegekasse abgeschlossen haben. Diese Art der Pflege ist nach § 77 SGB XI als „Häusliche Pflege durch Einzelpersonen“ geregelt und sieht eine individuell zu vereinbarende Vergütung vor. Die Pflege erfolgt also nicht ehrenamtlich.
Wenn Sie als Rentner eine ehrenamtliche Tätigkeit aufnehmen und dabei als Pflegeperson rentenversichert sein wollen, gibt es die Möglichkeit zur Teilzeitrente. Dabei reduzieren Sie Ihre monatliche Rente auf 99,99 % (sie verzichten also auf 0,01 % der Bezüge). Da Sie nun keine volle Altersrente bekommen, können Sie als Pflegeperson weiter Rentenpunkte sammeln. Diese Beiträge werden dann, wenn die Pflegetätigkeit endet und Sie auf Vollrente wechseln, ab 1. Juli des Folgejahres zusätzlich zur bisherigen Rente ausgezahlt. Die Teilzeitrente beantragen Sie bei der Rentenversicherung. Den Bescheid über die Umstellung reichen Sie anschließend bei der Pflegekasse ein um nachzuweisen, dass Sie Rentenpunkte als Pflegeperson sammeln können.
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Erwerbsminderungsrente ist kein Hindernis zur Pflege
Wenn Sie eine Erwerbsminderungsrente erhalten, besteht die Möglichkeit, Rentenpunkte als Pflegeperson zu sammeln. Hierbei sollten Sie sich nur sicher sein, dass Sie den Anforderungen einer häuslichen Pflege gesundheitlich gewachsen sind.
Wie stellt man den Antrag?
Tritt ein Pflegefall ein oder ist absehbar, kann die pflegebedürftige Person telefonisch, per E-Mail oder per Brief formlos die Formulare für einen Antrag auf Pflegeleistungen bei ihrer Pflegekasse anfordern. Üblicherweise ist in den Formularen auch ein Fragebogen enthalten, in dem nicht erwerbsmäßig Pflegende Angaben zur ihrer Tätigkeit machen und somit die Zahlung von Beiträgen zur Rente beantragen. Das Dokument wird als „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“ bezeichnet. Ist dieses Formular nicht in den zugesandten Dokumenten enthalten, sollten Sie unbedingt bei der Pflegekasse nachfragen und den Fragebogen anfordern.
Anhand der eingereichten Angaben prüft die Pflegekasse, ob die Bedingungen für Beiträge zur Rente erfüllt sind. Wie an den oben genannten Punkten zu erkennen ist, ist der Aufwand, den eine Pflegeperson betreibt, entscheidend. Der Aufwand ist nicht an bestimmte Pflegetätigkeiten wie etwa Hilfe bei der Körperpflege gebunden, sondern meint die insgesamt investierte Zeit, die eine Pflegeperson wöchentlich regelmäßig aufbringt. Eine ehrenamtlich tätige Pflegeperson kann auch Anspruch auf die Rentenbeiträge haben, wenn zusätzlich ein Pflegedienst oder eine Tagespflege-Einrichtung für die Versorgung des Pflegebedürftigen verantwortlich sind.
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Pflegeaufwand im Gutachten vermerkt
Zur Prüfung der Pflegebedürftigkeit erstellt der Medizinische Dienst (MD) beziehungsweise MEDICPROOF ein Gutachten. In diesem ist die wöchentliche Pflegezeit angegeben. Sie sollten es als Argument verwenden, um Ihren Aufwand als Pflegeperson nachzuweisen.
Der Antrag für Rentenbeiträge für pflegende Angehörige kann nicht rückwirkend gestellt werden. Erst ab der Einreichung des Fragebogens bei der Pflegekasse besteht Anspruch auf Rentenpunkte. Aus diesem Grund sollten Sie den Antrag so früh wie möglich stellen, wenn der Pflegefall eintritt.
Sollten Sie jemals Rückfragen zu diesem Thema haben oder bei bestimmten Punkten Beratung benötigen, können Sie sich an die Pflegekasse wenden. Denken Sie daran, dass Sie die Pflegekasse des Pflegebedürftigen kontaktieren müssen. Dies ist nicht unbedingt auch Ihre eigene!
Sie wollen einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen? Hier finden Sie Hilfe und Tipps.
Wer zahlt die Beiträge?
Wer für die Zahlung der Rentenbeiträge zuständig ist, hängt von der Art der Versicherung ab. Hierbei kommt es auf die Versicherung des Pflegebedürftigen, nicht auf die der Pflegeperson an. Es gibt insgesamt drei verschiedene Konstellationen, die in Frage kommen:
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Bei pflichtversicherten Pflegebedürftigen zahlt deren Pflegekasse.
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Bei privatversicherten Pflegebedürftigen zahlt das private Versicherungsunternehmen.
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Bei beihilfeberechtigen Pflegebedürftigen oder welchen mit Ansprüchen auf Leistungen der Heilfürsorge zahlen die Beihilfestelle, der Dienstherr und die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen jeweils anteilig.
Beihilfeberechtigt sind (pensionierte) Beamte, Beamte auf Probe, Anwärter und Referendare sowie Richter. Unter bestimmten Bedingungen sind auch deren Ehe- und Lebenspartner, Kinder und Hinterbliebene beihilfeberechtigt. Die Heilfürsorge ist für Polizisten, Feuerwehrleute und Soldaten zuständig, also Beamten, deren Beruf mit einem höherem Gesundheitsrisiko einhergeht.
Wie werden die Rentenbeiträge ermittelt?
Wenn Sie als nicht erwerbsmäßige Pflegeperson Rentenbeiträge erhalten, werden diese Ihrem Konto gutgeschrieben. Ihre Pflegezeit gilt als Beitragszeit. Die Berechnung der Beiträge ist etwas kompliziert und abhängig von der Bemessungsgrundlage und der Bezugsgröße. Die Bezugsgröße wird jährlich von der Rentenversicherung ermittelt und bezieht sich auf das Durchschnittsentgelt in Deutschland.
Für 2024 liegt die Bezugsgröße bei monatlich 3.535 € in Westdeutschland und bei 3.465 € in Ostdeutschland.
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Wichtige Änderung für 2025
Ab dem 1. Januar 2025 wird erstmals nur noch eine einheitliche Bezugsgröße ermittelt. Die Aufteilung in Ost und West entfällt dann in diesem Punkt.
Je nach Art der Pflegeleistung, die der Pflegebedürftige erhält, und dem Pflegegrad wurden bestimmte Prozentsätze der Bezugsgröße als Bemessungsgrundlage festgelegt. Dabei gilt: Je höher der Aufwand der privaten Pflegeperson, desto höher ist der Prozentsatz. Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 5, der nur Pflegegeld erhält, bedarf deutlich mehr Unterstützung seiner Angehörigen als ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 2, der nur Pflegesachleistungen erhält, also zusätzlich von einem ambulanten Pflegedienst versorgt wird.
Folgende Prozentsätze wurden festgelegt:
|
nur Pflegegeld |
Kombinationsleistung |
nur Pflegesachleistung |
Pflegegrad 1 |
- |
- |
- |
Pflegegrad 2 |
27 % |
22,95 % |
18,90 % |
Pflegegrad 3 |
43 % |
36,55 % |
30,10 % |
Pflegegrad 4 |
70 % |
59,50 % |
49 % |
Pflegegrad 5 |
100 % |
85 % |
70 % |
Diese Prozentsätze werden auf die festgelegten Bezugsgrößen angewandt. Dadurch ergeben sich als Zwischenschritt folgende Werte:
Pflegegrad |
Bezogene Leistung |
Prozentsatz der Bezugsgröße |
Prozentuale Bezugsgröße West im Monat |
Prozentuale Bezugsgröße Ost im Monat |
2 |
Pflegegeld |
27 % |
954,45 € |
935,55 € |
2 |
Kombinationsleistung |
22,95 % |
811,28 @ |
795,22 € |
2 |
Pflegesachleistung |
18,90 % |
668,12 € |
654,89 € |
3 |
Pflegegeld |
43 % |
1.520,05 € |
1.489,95 € |
3 |
Kombinationsleistung |
36,55 % |
1.292,04 € |
1.266,46 € |
3 |
Pflegesachleistung |
30,10 % |
1.064,04 € |
1.042,97 € |
4 |
Pflegegeld |
70 % |
2.474,50 € |
2.425,50 € |
4 |
Kombinationsleistung |
59,50 % |
2.103,33 € |
2.061,68 € |
4 |
Pflegesachleistung |
49 % |
1.732,15 € |
1.697,85 € |
5 |
Pflegegeld |
100 % |
3.535 € |
3.465 € |
5 |
Kombinationsleistung |
85 % |
3.004,75 € |
2.945,25 € |
5 |
Pflegesachleistung |
70 % |
2.474,50 € |
2.425,50 € |
Die hier aufgeführten prozentualen Bezugsgrößen gelten als „fiktives Gehalt“, das die Pflegezeit repräsentiert. Die Pflegekasse zahlt darauf 18,6 %. Das ist der Prozentsatz, der für Arbeitnehmer in die Rentenversicherung gezahlt wird. Bei der regulären Erwerbstätigkeit zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte von 9,3 % ein.
Die Verrechnung des „fiktiven Gehalts“ mit dem Beitragssatz von 18,6 % ergibt folgende monatliche Beitragshöhen, die die Pflegekasse einzahlt.
Pflegegrad |
Bezogene Leistung |
Beitragshöhe West im Monat |
Beitragshöhe Ost im Monat |
2 |
Pflegegeld |
177,53 € |
174,01 € |
2 |
Kombinationsleistung |
150,90 € |
147,91 € |
2 |
Pflegesachleistung |
124,27 € |
121,81 € |
3 |
Pflegegeld |
282,73 € |
277,13 € |
3 |
Kombinationsleistung |
240,32 € |
235,56 € |
3 |
Pflegesachleistung |
197,91 € |
193,99 € |
4 |
Pflegegeld |
460,26 € |
451,14 € |
4 |
Kombinationsleistung |
391,22 € |
383,47 € |
4 |
Pflegesachleistung |
322,18 € |
315,80 € |
5 |
Pflegegeld |
657,51 € |
644,49 € |
5 |
Kombinationsleistung |
558,88 € |
547,82 € |
5 |
Pflegesachleistung |
460,26 € |
451,14 € |
Sonderfall: Additionspflege
Nicht immer gibt es den Fall, dass eine Pflegeperson einen Pflegebedürftigen versorgt. Manchmal sind auch mehrere Pflegepersonen für einen Pflegebedürftigen da oder eine Person versorgt mehrere Pflegebedürftige, beispielsweise beide Elternteile. Auch in solchen Fällen können Pflegepersonen Rentenpunkte für die Pflege sammeln, wenn bestimmte Bedingungen gegeben sind. In diesem und im folgenden Kapitel werden beide Fälle mit Beispielen kurz erläutert.
Die Additionspflege beschreibt den Fall, das eine Pflegeperson für mehrere Pflegebedürftige zuständig ist. Dabei müssen alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Die Besonderheit bei der Additionspflege ist, dass der Pflegeaufwand von mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage, für alle betreuten Personen zusammen zählt und nicht für jeden einzeln.
Beispiel für die Additionspflege: Pflegt eine Person einen Pflegebedürftigen für beispielsweise 4 Stunden an einem Tag und einen anderen Pflegebedürftigen für 6 Stunden an einem anderen, so gilt die Voraussetzung als erfüllt. Die Pflege muss allerdings an zwei verschiedenen Tagen stattfinden. Pflegt eine Person einen Pflegebedürftigen am Vormittag und anschließend am Nachmittag einen anderen, ist die Bedingung nicht erfüllt, auch wenn insgesamt mindestens 10 Stunden Pflege erfolgt sind.
Die Additionspflege liegt auch dann vor, wenn durch die Pflege eines Pflegebedürftigen bereits die Voraussetzung von 10 Stunden an mindestens 2 Tagen erreicht ist. In diesem Fall kann die zusätzliche Pflege des zweiten Pflegebedürftigen auch am selben Tag erfolgen und muss nicht auf einen dritten Tag ausgelagert werden.
Beachten Sie auch am Ende des nächsten Kapitels den Hinweis zu Additions- und Mehrfachpflege im selben Umkreis.
Sonderfall: Mehrfachpflege
Die Mehrfachpflege bezeichnet den Fall, dass sich mehrere Pflegepersonen um denselben Pflegebedürftigen kümmern. In diesem Szenario muss jede Pflegeperson einzeln die Voraussetzung von mindestens 10 Stunden Pflege pro Woche verteilt auf mindestens 2 Tage erfüllen. Der genaue Pflegeaufwand jeder Pflegeperson muss dabei der Pflegekasse mitgeteilt werden, denn diese ergeben den anteiligen Anspruch. Die Aufteilung auf die Pflegepersonen muss nicht gleich sein.
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Angaben müssen zusammenpassen
Sollten die angegebenen Pflegeaufwände der Pflegepersonen bei der Mehrfachpflege widersprüchlich sein oder nicht übereinstimmen, verteilt die Pflegekasse die erworbenen Rentenpunkte zu gleichen Teilen. Dies ist auch der Fall, wenn keine Angaben zur Aufteilung der Mehrfachpflege vorliegen.
Beispiel für die Mehrfachpflege: Zwei Personen pflegen einen Pflegebedürftigen, dessen Pflegeaufwand 32 Stunden pro Woche beträgt. Die erste Pflegeperson pflegt 12 Stunden, verteilt auf 3 Tage, die zweite 20 Stunden verteilt auf 4 Tage. Beide Personen pflegen mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage. In diesem Fall sind die Bedingungen erfüllt und die Mehrfachpflege liegt vor. Der Pflegebedürftige hat den Pflegegrad 3 und bezieht ausschließlich Pflegegeld. Anhand des Prozentsatzes von 43 % der Bezugsgrößen ergeben sich folgende Anteile für die beiden Pflegepersonen: Die Erste erhält im Westen 1.520,05 € x (12/32 Stunden) = 570,02 € (558,73 € im Osten). Dieser Wert wird dann mit 18,6 % verrechnet, um den monatlichen Beitrag der Pflegekasse zu erhalten. Für die zweite Pflegeperson gilt demnach für 20 von 32 Wochenstunden die Grundlage von 950,03 € im Westen und 931,22 € im Osten.
Beträgt der Pflegeaufwand eines Pflegebedürftigen 16 Stunden pro Woche und zwei Pflegepersonen teilen sich die Zeit zu gleichen Teilen, erfüllen sie die Bedingungen nicht. Dabei ist es unerheblich, ob sie jeweils an mindestens 2 Tagen pro Woche pflegen. 8 Stunden pro Woche je Pflegeperson sind nicht ausreichend, um Rentenansprüche zu erwerben, auch wenn der Gesamtpflegeaufwand mehr als 10 Stunden beträgt.
Sonderfall: Regelmäßig wechselnde Pflegepersonen: Ein wichtiger Aspekt für die Erfüllung der Voraussetzungen ist die Regelmäßigkeit. Die Mehrfachpflege kann daher auch gegeben sein, wenn sich zwei Pflegepersonen wöchentlich abwechseln. Der Pflegeaufwand liegt beispielsweise bei 30 Stunden pro Woche. Die beiden Pflegepersonen entscheiden sich, abwechselnd zu pflegen. Jeder pflegt für 30 Wochenstunden an insgesamt 5 Tagen und setzt dann in der folgenden Woche aus. In dieser Zeit übernimmt die andere Pflegeperson. Auch in diesem Fall sind beide Pflegepersonen berechtigt, Rentenpunkte zu sammeln, wenn diese Art der Aufteilung regelmäßig ist. Im Wochenschnitt pflegt jeder von ihnen nämlich 15 Stunden verteilt auf mehrere Tage.
Additions- und Mehrfachpflege im selben Umkreis: Zwei Personen kümmern sich um einen Pflegebedürftigen, dessen Pflegeaufwand 12 Stunden pro Woche beträgt. Die erste Person pflegt 10 Stunden pro Woche an mehreren Tagen, die zweite Person nur 2 Stunden an einem Tag. Für die erste Person sind die Bedingungen erfüllt und sie hat im Rahmen der Mehrfachpflege Ansprüche auf Rentenpunkte. Die zweite Person erfüllt die Bedingungen nicht. Sie pflegt aber zusätzlich allein einen anderen Pflegebedürftigen für 9 Stunden an 3 Tagen. Daher ist auch sie rentenversichert, weil sie durch die Additionspflege auf 11 Pflegestunden pro Woche kommt.
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Rentenversichert im Urlaub
Während eines Erholungsurlaubs von maximal 6 Wochen im Kalenderjahr (42 Kalendertage, da Pflege auch am Wochenende stattfindet) besteht die Rentenversicherung weiter. Der Urlaub kann individuell aufgeteilt genommen werden. Nicht genommene Urlaubsansprüche verfallen jedoch am 31. Dezember eines Jahres.
Muss ein Pflegebedürftiger vollstationär ins Krankenhaus oder beginnt eine stationäre medizinische Rehabilitation, werden Ihre Beiträge für 4 Wochen weitergezahlt. Unterbricht eine Pflegeperson die Pflegetätigkeit aus anderen Gründen als Urlaub, endet auch die Versicherungspflicht für diese Zeit.
Kann man als Pflegeperson früher in Rente gehen?
Ein konkreter Anspruch auf einen früheren Renteneintritt allein aufgrund der Pflegetätigkeit besteht nicht. Ihre Pflege zählt aber als Beitragszeit und kann so dazu führen, dass Sie schneller die Mindestversicherungszeit für eine Rente erreichen. Das hängt jedoch stark von Ihrem sonstigen Versicherungsverlauf ab.
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BMG: Ratgeber Pflege. Alles, was Sie zum Thema Pflege wissen sollten, Broschüre, Stand Juli 2023, Seiten 91-94.
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https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/arbeit-und-soziales/beitragsbemessungsgrenzen-2024-2229320 (15.3.2024)
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https://www.bundesgesundheitsministerium.de/soziale-absicherung-der-pflegeperson (15.3.2024)
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https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/77.html (20.3.2024)