Vertretung des Pflegenden: die Verhinderungspflege
Sie gilt wochen-, tage- oder auch stundenweise: mit der Leistung der Verhinderungspflege unterstützt die Pflegeversicherung Pflegebedürftige für den Fall, dass ein pflegender Angehöriger die Pflege für gewisse Zeit nicht übernehmen kann. Die Auszahlung der Leistung ist an einige Voraussetzungen gebunden, die beispielsweise den notwendigen Pflegegrad oder die Ersatzpflegeperson betreffen. Wir erläutern alles Wissenswerte um die Verhinderungspflege und die Unterschiede zur ähnlich gestalteten Kurzzeitpflege.
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InhaltsverzeichnisLeistungen und Bedingungen der Verhinderungspflege Gründe für die Verhinderungspflege Rechenbeispiele: Pflegegeld in der Verhinderungspflege Die Verhinderungspflege beantragen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege im Vergleich Welche Aufgaben übernehmen Ersatzpflegekräfte? Besondere Leistungen: Privatpersonen als Ersatzpflegekräfte Rechenbeispiele: steuerfreie und steuerpflichtige Verhinderungspflege Änderungen der Verhinderungspflege ab 1. Juli 2025
Leistungen und Bedingungen der Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege wird auch Ersatzpflege genannt. Die Leistung kann genutzt werden, wenn ein pflegender Angehöriger aus verschiedenen Gründen die Pflege zuhause zeitweise nicht ausführen kann. Der Pflegebedürftige wird dann von einer Ersatzpflegeperson unterstützt. Somit sind drei verschiedene Personen an der Verhinderungspflege beteiligt, für die gewisse Bedingungen gelten, damit Leistungen von der Pflegekasse gezahlt werden: die Pflegeperson, die Ersatzpflegeperson, und der Pflegebedürftiger.
Die wichtigsten Voraussetzungen betreffen die pflegebedürfte Person. Es muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen und sie muss zuhause gepflegt werden. Bei vollstationärer Pflege ist keine Verhinderungspflege möglich. Zudem muss die häusliche Pflege mindestens sechs Monate lang vor der ersten Beantragung der Verhinderungspflege erfolgt sein.
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Kurzzeitpflege: Keine sechs Monate Pflege als Voraussetzung
Ist eine Ersatzpflege notwendig, bevor ein Pflegebedürftiger sechs Monate lang zuhause gepflegt wurde, kann stattdessen Kurzzeitpflege beantragt werden. Diese Leistung verlangt keine Mindestpflegedauer vor der ersten Inanspruchnahme. Die Kurzzeitpflege findet in einem Pflegeheim statt.
Die übliche Pflegeperson muss bei der Pflegekasse als solche eingetragen sein. Dies geschieht meist während der Begutachtung des Pflegegrades. Wechsel oder Ergänzungen sind erlaubt: die aktuell eingetragene Pflegeperson muss nicht von Anfang an diese Aufgaben übernommen haben und mehrere Nennungen sind möglich. Entscheidend für die sechs Monate Pflege vor der ersten Inanspruchnahme ist also der Zeitraum an sich und nicht die Person.
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Hinweis zu eingetragenen Pflegepersonen
Seit 2022 ist es auch möglich, dass eine eingetragene Pflegeperson eine andere vertritt. Dies ist häufig der Fall, wenn Geschwister einen Elternteil pflegen und beide als Pflegepersonen bei der Pflegekasse gemeldet sind. Eine Besonderheit ist jedoch, dass hierbei keine stundenweise Verhinderung beantragt werden kann. Vertretungen, die weniger als acht Stunden lang sind, werden dennoch als tageweise Verhinderung angerechnet und von den maximal 42 Tagen abgezogen.
Die Ersatzpflege kann von einer Fachkraft eines ambulanten Pflegedienstes oder einer Privatperson, die nicht im selben Haushalt wie der Pflegebedürftige wohnt, übernommen werden. Im zweiten Fall gelten besondere Regeln für die Leistungshöhe, da es sich nicht wie beim ambulanten Pflegedienst um professionelle Fachkräfte handelt. Details dazu erläutern wir unten im Kapitel Privatpersonen als Ersatzpflegekräfte.
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Alter der privaten Ersatzpflegeperson
Es gibt kein festgelegtes gesetzlich Mindestalter, das als Ersatzpflegeperson für eine Verhinderungspflege notwendig ist. Die Aufgabe geht jedoch mit großer Verantwortung einher, weshalb man eine gewisse Reife der Person voraussetzen sollte. Die Pflege darf die einspringende Pflegeperson nicht überfordern. Fragen Sie im Zweifel bei der Pflegekasse nach.
Die gezahlte Leistung beträgt höchstens 1.612 € pro Jahr für die Pflegegrade 2 bis 5. Sie kann um bis zu 806 € aus dem Budget der Kurzzeitpflege auf 2.418 € erhöht werden. Das Kurzzeitpflegebudget verringert sich entsprechend für das Kalenderjahr. Verhinderungspflege kann maximal für sechs Wochen (42 Tage) im Kalenderjahr beansprucht werden. (Anteiliges) Pflegegeld, das der Pflegebedürftige bisher erhalten hat, wird für die Zeit der Verhinderung halbiert. Genauere Erläuterungen finden Sie unten im Kapitel Rechenbeispiele.
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Verhinderungspflege bei 100 % Pflegesachleistungen?
Die Leistung der Verhinderungspflege kann auch beantragt werden, wenn ein Pflegebedürftiger nur von einem ambulanten Pflegedienst versorgt wird und somit kein anteiliges Pflegegeld erhält. In vielen Fällen kostet die Pflege mehr, als die Pflegesachleistungen und der damit bezahlte Pflegedienst ausgleichen können. Oft übernehmen dann Angehörige die restliche Pflege statt den Pflegedienst privat zu bezahlen. Wichtig für den Antrag der Verhinderungspflege ist nur, dass diese als Pflegepersonen bei der Pflegekasse eingetragen sind.
Die Verhinderungspflege findet beim Pflegebedürftigen zuhause statt. Wenn dies beispielsweise nicht zumutbar erscheint, ist auch eine Ersatzpflege im Pflegeheim möglich. Die Pflegekassen entscheiden hier in Einzelfällen.
Gründe für die Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege greift, wenn ein pflegender Angehöriger seine Aufgaben für gewisse Zeit nicht ausführen kann. Die Verhinderung kann wenige Stunden bis einige Wochen dauern. Gründe für eine Verhinderungspflege sind etwa
- Krankheit
- Krankenhaus- oder Rehabilitationsaufenthalt
- Dienstreisen
- Urlaub
- Ruhetage
- Arztbesuche
- Behördengänge
- Berufliche Überstunden
- Freizeitaktivitäten wie Sport, Verabredungen
- Weiterbildungen
Mit einer stundenweisen Verhinderungspflege ist eine Abwesenheit von weniger als acht Stunden am Tag gemeint. In diesem Fall wird die Pflegezeit nicht von den 42 möglichen Tagen abgezogen und das Pflegegeld wird vollständig weitergezahlt. Erst ab der tageweisen Verhinderungspflege, also einer Abwesenheit ab acht Stunden, wird das gezahlte Pflegegeld halbiert und die möglichen 42 Tage reduziert. Ab einer Abwesenheit von sieben Tagen in Folge spricht man von einer wochenweisen Verhinderungspflege.
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Wichtige Unterscheidung: Abwesenheit und Ersatz
Entscheidend für die Anrechnung der stunden-, tage- oder wochenweisen Verhinderung ist die Dauer der Abwesenheit der üblichen Pflegeperson. Übt beispielsweise eine Pflegekraft eines Pflegedienstes eine vierstündige Ersatzpflege aus, der angehörige Pflegende ist aber für länger als acht Stunden abwesend, ist dies eine tageweise Verhinderungspflege.
Rechenbeispiele: Pflegegeld in der Verhinderungspflege
(Anteiliges) Pflegegeld wird bei der Verhinderungspflege nicht in vollem Umfang gezahlt. Wie genau die Kürzung aussieht und berechnet wird, zeigen die folgenden Beispiele auf:
Beispiel 1 als Kombinationsleistung: Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 3 nutzt eine Kombination aus Pflegesachleistungen zu 40 % und Pflegegeld zu 60 %. Er erhält so üblicherweise jeden Monat 573 € x 0,6 = 343,80 € Pflegegeld.
Sein pflegender Angehöriger nimmt in einem Monat nun 18 Tage Verhinderungspflege in Anspruch. Die Pflegekasse rechnet mit 30 Tagen pauschal pro Monat. Das Pflegegeld wird somit an 12 Tagen plus 2 weiteren (dem ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege) voll gezahlt: 343,80 € x (14/30) = 160,44 €.
Für die restlichen 16 der 18 Tage Verhinderungspflege bekommt der Pflegebedürftige das Pflegegeld in halber Höhe: 343,80 x (16/30) x 0,5 = 91,68 €. Für den gesamten Monat erhält er also 91,68 € + 160,44 € = 252,12 €.
Beispiel 2 mit 100% Pflegegeld: Bei Pflegegrad 2 stehen einem Pflegebedürftigen 332 € an Pflegegeld zu, wenn er keine Pflegesachleistungen in Anspruch nimmt. Seine pflegende Angehörige nimmt nun eine 13-tägige Auszeit. Bei pauschal berechneten 30 Monatstagen erhält der Pflegebedürftige also 17 Tage den vollen Betrag an Pflegegeld plus 2 weitere für den ersten und letzten Tag der Verhinderung: 332 x (19/30) = 210,67 €.
An den restlichen 11 Tagen des Monats wird ihm die Hälfte des zustehenden Pflegegeldes gezahlt: 332 € x (11/30) x 0,5 = 60,87 €. Das Pflegegeld beträgt für den Monat mit Verhinderungspflegetagen also insgesamt 60,87 € + 210,67 € = 271,54 €.
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Pflegegeld bei stundenweiser Verhinderung
Bei einer kurzzeitigen Verhinderung von weniger als acht Stunden an einem Tag liegt eine stundenweise Verhinderung vor. In diesem Fall wird das Pflegegeld in voller Höhe weitergezahlt. Die obigen Beispiele gelten erst ab einer tage- beziehungsweise wochenweisen Verhinderung.
Die Verhinderungspflege beantragen
Der Pflegebedürftige oder eine bevollmächtigte Person informieren die Pflegekasse formlos über ihr Anliegen, Verhinderungspflege zu beantragen. Im Anschluss erhalten Sie die Formulare zugeschickt. Mittlerweile bieten viele Pflegekassen auch auf ihrer Internetseite die Formulare zum Herunterladen an, die dann ausgedruckt und per Post abgeschickt werden können. Der Antrag kann im Voraus oder rückwirkend gestellt werden. Letzteres ist bis zu vier Jahre lang möglich. So bietet die Pflegekasse Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen die Möglichkeit, in kurzfristigen Fällen eine Ersatzpflege zu organisieren und anschließend Erstattungen zu bekommen anstatt erst auf eine Bewilligung warten zu müssen. Besonders im Krankheitsfall ist das hilfreich.
Im Antrag müssen Sie neben notwendigen Informationen zur pflegebedürftigen Person und der Dauer der Verhinderung auch Angaben zur Ersatzpflege machen. Gefragt wird nach der Art der Pflege (privat oder Pflegedienst), dem Namen, der Anschrift und dem Verwandtschaftsverhältnis zur pflegebedürftigen Person. Diese Hinweise sind entscheidend für die Abrechnung von Leistungen der Pflegekasse, weshalb Sie diese Zeilen nicht leer lassen können.
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Stundenweise Verhinderung: Genauen Grund angeben
Im Antrag wird nach dem Grund der Verhinderung gefragt. Wollen Sie beispielsweise eine stundenweise Verhinderung für zwei aufeinanderfolgende Tage beantragen, sollten Sie den genauen Grund angeben. So ist sichergestellt, dass es sich um kurzzeitige Tätigkeiten an zwei unterschiedlichen Tagen handelt. Geben Sie nichts oder zum Beispiel „Sonstiges“ an, kann es sein, dass die Pflegekasse davon ausgeht, dass Sie über Nacht abwesend waren, etwa für einen Kurzurlaub. Dies würde dann als tageweise Verhinderung angerechnet: Zwei Tage werden von den maximal 42 Tagen abgezogen. Aber: Sie sind nicht verpflichtet, Gründe anzugeben!
Bei Bewilligung erhalten Sie ein Formular zur Kostenabrechnung. Wichtige Dokumente dafür sind
- Rechnungen von Pflegepersonen
- Belege für Fahrtkosten
- Belege für den Verdienstausfall der Hauptpflegeperson
Alle anfallenden Belege, die im Zusammenhang mit der Verhinderungspflege anfallen, sollten Sie sammeln und für ihre eigene Aufbewahrung kopieren. Nur so stellen Sie sicher, dass Sie angemessene Erstattungen bekommen. Im Falle eines rückwirkenden Antrags können Sie die Kostenabrechnung gleich mit einreichen.
Weitere Artikel zur Organisation der häuslichen Pflege:
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege im Vergleich
Die Verhinderungs- und die Kurzzeitpflege können auf den ersten Blick verwirren. Die Leistungen ähneln sich und beides greift im Falle einer Verhinderung der Pflegeperson bei der häuslichen Pflege. Die Kurzzeitpflege kann jedoch auch noch in anderen Situationen in Anspruch genommen werden.
Die nachfolgende Tabelle bietet einen Überblick über die wichtigsten Aspekte, in denen sich die Verhinderungs- und die Kurzzeitpflege unterscheiden. Weitere Informationen speziell zur Kurzzeitpflege finden Sie in unserem Artikel Die Kurzzeitpflege – vorübergehend im Pflegeheim.
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Kurzzeitpflege |
Verhinderungspflege |
Grund |
- Krankheit oder Urlaub der Pflegeperson - Die Pflege zuhause kann noch nicht oder zeitweise nicht geleistet werden - Es gibt eine Übergangszeit mit erhöhtem Pflegeaufwand etwa nach stationärer Behandlung |
Kurzfristige oder planbare Abwesenheit der Pflegeperson etwa durch Termine, Krankheit oder Urlaub |
Leistung bei Pflegegrad 2 bis 5 |
1.774 € im Jahr |
1.612 € im Jahr |
Zeitlicher Rahmen |
Maximal acht Wochen im Jahr |
Maximal sechs Wochen im Jahr (acht Wochen für Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5) |
Pflegeort |
Im Pflegeheim |
Zuhause (Ausnahmefälle im Pflegeheim möglich) |
bei Pflegegrad 1 |
Keine Leistung, nur in Ausnahmefällen möglich |
Keine Leistung |
Kombinationsmöglichkeit |
Aufstockung um bis zu 100 % (1.612 €) aus dem Budget der Verhinderungspflege möglich. |
Aufstockung um bis zu 806 € aus dem Budget der Kurzzeitpflege möglich. (Aufstockung um 100 % der Kurzzeitpflegeleistung für Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 und 5) |
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Anteilige Kürzung bei der Kombinationsmöglichkeit
Wird eine Aufstockung für die Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege mit Geld aus dem Budget der jeweils anderen Leistung vorgenommen, wird diese entsprechend gekürzt. Bei einer Erhöhung der Verhinderungspflegeleistung um beispielsweise den Höchstbetrag von 806 €, beträgt die maximale Leistung in der Kurzzeitpflege im selben Kalenderjahr 1.774 € - 806 € = 968 €.
Welche Aufgaben übernehmen Ersatzpflegekräfte?
Die Ersatzpflege ist dafür gedacht, die üblichen Aufgaben der Hauptpflegeperson auszuführen. Die genauen Aufgaben sollten abgesprochen werden und gerade bei privater Ersatzpflege sollten diese zumutbar sein. Eine Überforderung ist nicht nur für die Ersatzpflegeperson, sondern auch für den Pflegebedürftigen von Nachteil. Dessen qualitative Versorgung ist schließlich das Hauptanliegen der Pflege.
Grundsätzliche Aufgaben der häuslichen Pflege umfassen im Allgemeinen die Reinigung der Wohnung, Einkaufen und die Grundpflege. Damit sind Körperpflege, Nahrungsaufnahme, Hilfe bei Toilettengängen, Umkleiden, Hilfestellungen beim Treppensteigen, Hinlegen oder Aufstehen gemeint. Weiterhin ist ein gewisses Maß an sozialem Umgang und Aktivitäten ein Aspekt der häuslichen Pflege. Gespräche und Spaziergänge gehören in diesen Bereich der sogenannten Betreuungsdienstleistungen.
Keine Aufgabe der Verhinderungspflege sind medizinische Tätigkeiten wie Wundversorgung und Blutdruckmessung. Diese muss von Fachkräften durchgeführt werden. Manche Pflegefachkräfte der Pflegedienste sind auch in diesen Bereichen ausgebildet. Daher könnten sie diese Aufgaben auch nach Absprache übernehmen, hier ist dann jedoch eine gesonderte Abrechnung über die Krankenkasse erforderlich.
Besondere Leistungen: Privatpersonen als Ersatzpflegekräfte
Im Antrag ist es notwendig, die Art der Ersatzpflege und, im Falle einer Privatperson, den Verwandtschaftsgrad anzugeben. Diese Informationen sind notwendig, weil sie sich auf die Höhe der maximalen Leistungen auswirkt. Das Verwandtschaftsverhältnis bezieht sich dabei immer auf die pflegebedürftige Person.
Nahe Verwandte sind Angehörige bis zum zweiten Grad. Das schließt Eltern, Großeltern, Geschwister, Kinder und Enkelkinder mit ein. Neben Verwandten zählen auch Verschwägerte zweiten Grades in diese Kategorie: Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkelkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwiegerenkel, Großeltern des Ehe-/Lebenspartners, Stiefgroßeltern und Schwäger. Diese erhalten statt des Maximalbetrags von 1.612 € maximal das 1,5-fache des Pflegegeldes, das dem Pflegegrad des zu Pflegenden entspricht.
Pflegegrad |
Pflegegeld |
1,5-faches Pflegegeld |
Pflegegrad 1 |
- |
- |
Pflegegrad 2 |
332 € |
474 € |
Pflegegrad 3 |
573 € |
818 € |
Pflegegrad 4 |
765 € |
1.092 € |
Pflegegrad 5 |
947 € |
1.352 € |
Zusätzlich können sie Fahrtkosten und Verdienstausfälle geltend machen, bis insgesamt der Betrag von 1.612 € erreicht ist. Die Pflegekasse orientiert sich bei der Erstattung der Ersatzpflege an einem „angemessenen Stundenlohn“, welcher durchschnittlich zwischen 12 € und 15 € pro Stunde liegt. Es ist also nicht möglich, mit einer stundenweisen Ersatzpflege von zwei Stunden einem nahen Verwandten als Ausgleich den vollen 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes weiterzugeben.
Ein Stundenlohn für eine nicht ausgebildete Privatperson, der dem einer professionellen Pflegekraft entspricht oder diesen übersteigt, ist schwierig zu rechtfertigen. Aus diesem Grund rechnet die Pflegekasse mit dem nicht genau festgelegten Rahmen des „angemessenen Stundenlohns“, der aber anstelle eines festen Stundenlohns einen gewissen Spielraum ermöglicht.
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Höhere Beträge bei jungen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 und 5
Seit dem 1. Januar 2024 bekommen private Ersatzpflegepersonen von Pflegebedürftigen unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 und 5 das doppelte statt des 1,5-fachen Betrags des Pflegegeldes. Ab dem 1. Juli 2025 wird diese Regelung auch für alle anderen Fälle gelten.
Bei entfernten Verwandten wie Tanten, Onkel, Nichten, Neffen, Cousins etc., Bekannten, Nachbarn und nicht-verwandten Ehrenamtlichen rechnet die Pflegekasse wie bei professionellen Pflegekräften mit dem bekannten Maximalbetrag von 1.612 € im Kalenderjahr.
Sowohl bei nahen als auch entfernten Verwandten kann der jeweilige Höchstbetrag um bis zu 806 € aus dem Budget der Kurzzeitpflege erhöht werden.
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Unfallversicherung der Ersatzpflegeperson
Eingetragene pflegende Angehörige sind nach §44 SGB XI unfallversichert. Übernimmt eine Privatperson im Rahmen einer Verhinderungspflege deren Aufgaben und erleidet einen Unfall, ist sie ebenso versichert. Sie wird als „Wie-Beschäftigte“ behandelt. Beim Arzt beziehungsweise im Krankenhaus muss der Unfall als Arbeitsunfall angegeben werden. Er wird dann über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) abgerechnet.
Rechenbeispiele: steuerfreie und steuerpflichtige Verhinderungspflege
Übernimmt eine Privatperson die Verhinderungspflege und erhält dafür Geld, gilt dies als Einkommen und muss in der Steuererklärung angegeben werden. Es muss jedoch nicht in allen Fällen versteuert werden. Steuerfrei sind die Einnahmen, wenn die Ersatzpflege durch nahe Angehörige durchgeführt wird. Für entfernte Verwandte und beispielsweise Freunde und Nachbarn gilt ebenso Steuerfreiheit, da sie eine sogenannte sittliche Pflicht erfüllen. Sie übernehmen die Pflege aus moralischen Gründen.
Die Steuerfreiheit ist allerdings in beiden Fällen begrenzt. Sie gilt nur, solange das Einkommen maximal so hoch ist wie das Pflegegeld, das dem Pflegebedürftigen im Jahr zusteht. Zwei Beispiele erläutern die Sachlage genauer.
Beispiel für steuerfreie Pflege: Ein Nachbar übernimmt die Verhinderungspflege für ein paar Wochen und bekommt den vollen Betrag der Leistung von 1612 €. Der Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 hat eine Kombinationsleistung beantragt, bei der der Anteil des Pflegegeldes 80 % beträgt. Jeden Monat bekommt er eine Überweisung von 332 € x 0,8 = 265,60 € an Pflegegeld. Im Jahr sind das 265,60 € x 12 = 3187,20 €. Sein Nachbar liegt mit seinem Einkommen unter diesem Wert, weshalb es steuerfrei ist.
Beispiel für steuerpflichtige Pflege: Erhält ein Pflegebedürftiger sehr wenig Pflegegeld, weil der Anteil an Pflegesachleistungen hoch ist, kann es zu einer Steuerpflicht für die private Ersatzpflegeperson kommen.
Ein Freund des Pflegebedürftigen erhält den vollen Betrag von 1612 € als Ausgleich für seinen Einsatz. Der Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 nimmt eine Kombinationspflege in Anspruch. Der Anteil der Pflegesachleistungen beträgt 90 %, also erhält er anteilig 10 % des Pflegegeldes. Dies sind monatlich 332 € x 0,1 = 33,20 €. Im Jahr erhält er demnach 33,20 € x 12 = 398,40 €. Sein Freund liegt über dieser Summe und muss daher Steuern zahlen.
Für den Fall, dass ein Pflegebedürftiger nur Pflegesachleistungen und somit kein Pflegegeld erhält, sind ebenso von der Ersatzpflegeperson Steuern zu entrichten.
Änderungen der Verhinderungspflege ab 1. Juli 2025
Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) von 2023 bewirkt eine Reihe von Änderungen in der Pflege. Dies betrifft vor allem die Anhebung der Leistungsbeträge etwa beim Pflegegeld zum 1. Januar 2024 und weitere Änderungen ab dem 1. Januar 2025.
Die meisten künftigen Änderungen betreffen die Verhinderungspflege, weshalb wir sie hier schon einmal erwähnen. Sie gelten ab dem 1. Juli 2025.
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Information für junge Pflegebedürftige
Die nachfolgenden Änderungen gelten für Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit den Pflegegraden 4 und 5 bereits ab dem 1. Januar 2024!
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Bei erstmaliger Inanspruchnahme der Verhinderungspflege entfällt die sechsmonatige Vorpflegezeit.
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Der Betrag der Verhinderungspflege kann um 100 % mit dem Betrag der Kurzzeitpflege aufgestockt werden statt mit maximal 806 €. Diese Regelung heißt künftig „gemeinsamer Jahresbetrag“.
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Die Höchstdauer der Verhinderungspflege beträgt acht statt sechs Wochen im Kalenderjahr.
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Bisher bezogenes (anteiliges) Pflegegeld wird entsprechend für acht statt sechs Wochen in halber Höhe gezahlt. Am ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege wird allerdings der volle Betrag angerechnet.
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Bei Ersatzpflege durch nahe Angehörige bis zum 2. Verwandtschaftsgrad wird künftig das doppelte statt des 1,5-fachen des Pflegegeldes gezahlt.