Individuelle Pflege mit der Kombinationsleistung
Um Pflegebedürftige bestmöglich zu versorgen, gibt es zahlreiche Unterstützungsangebote der Pflegekassen. In manchen Fällen werden nur Pflegegeld oder Pflegesachleistungen benötigt, in anderen wären beide Bezüge sinnvoll. Die Kombinationsleistung oder Kombinationspflege bietet genau diese Alternative. Pflegebedürftige können so die Art der Pflege auf ihre Situation und ihre Ansprüche abstimmen.
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Inhaltsverzeichnis
Voraussetzungen für die Kombinationspflege
Um die Kombinationspflege beanspruchen zu können, muss der Pflegebedürftige bestimmte Anforderungen erfüllen. Diese decken sich mit denen für das Pflegegeld und den Pflegesachleistungen.
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Es wurde mindestens Pflegegrad 2 bewilligt.
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Die Pflege findet zuhause statt.
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Es wurde ein Antrag auf Kombinationsleistungen bei der Pflegekasse gestellt.
Außerdem darf der Betrag für Pflegesachleistungen im Monat nicht voll ausgeschöpft werden. Ist dies der Fall, steht dem Pflegebedürftigen kein Pflegegeld mehr zu. Somit würde es sich nicht um eine Kombinationspflege handeln, da nur eine der beiden Leistungen in Anspruch genommen wird.
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Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben weder Anspruch auf Pflegegeld noch auf Pflegesachleistungen. Ihnen steht jedoch der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monatlich zu. Damit können sie auch Maßnahmen zur Grundpflege, also Körperpflege, Nahrungsaufnahme und Mobilität, bezahlen. Diese Möglichkeit gibt es bei den anderen Pflegegraden nicht. Der Entlastungsbetrag kann bei Pflegegrad 1 also vielfältiger eingesetzt werden als bei den Pflegegraden 2 bis 5.
Zusammensetzung der Kombinationsleistung
Die Kombinationsleistung setzt sich aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen zusammen. Für beide Leistungen sind monatliche Maximalbeträge angesetzt, die Sie in der nachfolgenden Tabelle einsehen können. Die Kombinationsleistung wird anteilig berechnet. Die hier aufgeführten Beträge werden also nicht einfach addiert, sondern zu einer neuen Gesamtleistung verrechnet.
Pflegesachleistung | Pflegegeld | |
Pflegegrad 1 | - | - |
Pflegegrad 2 | 761 € | 332 € |
Pflegegrad 3 | 1.432 € | 573 € |
Pflegegrad 4 | 1.778 € | 765 € |
Pflegegrad 5 | 2.200 € | 947 € |
Die Kombinationsleistung richtet sich nach dem benötigten Anteil an Pflegesachleistungen. Werden diese Pflegesachleistungen im Monat beispielsweise zu 70 % verwendet, verbleiben dem Pflegebedürftigen noch 30 % des Pflegegeldes, das er als Überweisung erhält. Werden Pflegesachleistungen etwa zu 40 % ausgeschöpft, stehen ihm entsprechend noch 60 % des Pflegegeldes zu. Beide Prozentsätze müssen am Monatsende immer 100 % ergeben. Detaillierte Aufstellungen mit den genauen Beträgen finden Sie als Beispielrechnungen für die Pflegegrade 2 und 4 im Kapitel Beispieltabellen.
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Kontrolle der Berechnungen
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser: Sie haben das Recht, bis zu 18 Monate rückwirkend bei der Pflegekasse die vom Pflegedienst abgerechneten Leistungen und Kosten einzusehen. Das regelt § 108 SGB XI. So können Sie selbst nachrechnen, ob die Vertragsbedingungen eingehalten wurden und ob ihr anteiliges Pflegegeld korrekt ist – Die Pflegekassen dürfen die Pflegedienste übrigens nicht benachrichtigen, dass Sie die Dokumente angefordert haben.
Es ist nicht möglich, das Pflegegeld anteilig zum Beginn des Monats ausbezahlt zu bekommen. Das Kontingent der Pflegesachleistungen hat höhere Priorität, danach richtet sich der finale Betrag des Pflegegeldes. Nur, wenn Sie ausschließlich Pflegegeld beziehen, wird dieses am ersten Werktag des Monats auf Ihr Konto überwiesen.
Hier erfahren Sie alles über weitere Pflegeleistungen:
Die Kombinationspflege einfach beantragen
Die Beantragung der Kombinationsleistung erfolgt wie die Beantragung von Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Sie informieren die Pflegekasse Ihrer Krankenkasse formlos darüber, dass Sie einen Antrag stellen möchten. Das kann telefonisch, per E-Mail oder einem Brief erfolgen. Im Anschluss daran erhalten Sie das entsprechende Antragsformular der Pflegekasse. Hier geben Sie an, ob Sie nur Pflegegeld, nur Pflegesachleistungen oder die Kombinationspflege beantragen wollen.
Bei der Kombinationspflege legen Sie nun auch die prozentuale Verteilung fest. Dies besprechen Sie am besten vorher mit Ihrem pflegenden Angehörigen. Je nachdem, wie viel dieser zur Pflege beitragen kann, ist es sinnvoll einen niedrigeren oder höheren Anteil für den ambulanten Pflegedienst einzuplanen. An die einmal gewählte Aufteilung von Pflegegeld und Pflegesachleistungen sind Sie sechs Monate lang gebunden. Diese Frist gilt nicht, wenn Sie einen neuen Antrag stellen, in dem Sie von der Kombinationspflege auf ausschließlich Pflegegeld oder Pflegesachleistungen wechseln.
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Ausnahme für die sechsmonatige Frist
Sollte sich der Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen in kurzer Zeit so sehr verschlechtern, dass zur Qualitätssicherung der Pflege mehr Einsätze des Pflegedienstes notwendig sind, gilt die Frist von sechs Monaten nicht.
Bevor Sie den Antrag auf Kombinationspflege abschicken, sollten Sie genau prüfen, ob Sie die für Sie richtige prozentuale Verteilung gewählt haben. So können Sie einschätzen, ob der eingeplante Betrag für Pflegesachleistungen die Kosten des ambulanten Pflegedienstes gut abdeckt. Denn alle Kosten, die über die beantragte Sachleistung hinausgehen, müssen Sie selbst tragen. Es gibt hier kein Richtig und kein Falsch: Die Zusammensetzung der Kombinationspflege sollte Ihren persönlichen Bedürfnissen entsprechen.
Die Pflegekasse rechnet dann die Pflegesachleistungen direkt mit dem Pflegedienst ab. Im Anschluss daran erhalten Sie anteilig das Pflegegeld. Sollte sich herausstellen, dass weniger Pflegesachleistungen benötigt wurden als geplant, erhalten Sie dementsprechend einen höheren Anteil an Pflegegeld. Die Kombinationspflege garantiert, dass Sie jeden Monat 100 % der Leistungen erhalten.
Pflegegeld kann nicht rückwirkend beantragt werden! Der Anspruch auf Pflegegeld als Teil der Kombinationspflege besteht also frühestens ab dem Tag der Antragstellung, nicht automatisch mit dem Beginn der Pflegebedürftigkeit. Aus diesem Grund sollten Sie den Antrag so früh wie möglich stellen und nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.
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Im Zweifel Kombinationspflege beantragen
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie die Pflegesachleistungen in vollem Umfang benötigen, sollten Sie auf jeden Fall die Kombinationsleistung beantragen. Gilt Ihr Antrag nur für Pflegesachleistungen, erhalten Sie keine automatische Überweisung vom anteiligen Pflegegeld, wenn Ihr Kontingent nicht voll verbraucht wird. Dies passiert nur, wenn ein Antrag auf Kombinationsleistung vorliegt.
Vorteile der Kombinationspflege
Je nach individuellen Bedürfnissen, Vorstellungen und Möglichkeiten kann die Kombinationspflege Vorteile des Pflegegeldes und der Pflegesachleistungen vereinen.
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Der ambulante Pflegedienst sichert die Qualität der Pflege.
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Pflegende Angehörige werden entlastet.
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Der Pflegebedürftige wird von professionellem Personal als auch von bekannten Bezugspersonen gepflegt.
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Beim Austausch mit dem Pflegedienst erhalten Angehörige hilfreiche Informationen und Tipps zur Pflege, die Ihnen auf Dauer Sicherheit im Umgang mit Pflegebedürftigen geben.
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Der Pflegebedürftige profitiert vom ausgebildeten Pflegepersonal, bekommt aber dennoch jeden Monat Pflegegeld zur freien Verfügung.
Pflegende Angehörige und Ehrenämtler haben außerdem die Möglichkeit, an kostenlosen Pflegekursen teilzunehmen. Das Angebot der Pflegeversicherung dient dazu, pflegenden Angehörigen unter die Arme zu greifen und sie auf die Pflege und die damit einhergehenden Herausforderungen vorzubereiten. Gleichzeitig verspricht man sich von der Vorbildung und einer zunehmenden Sicherheit der Angehörigen im Umgang mit Pflegebedürftigen eine Verbesserung der Pflege- und Lebensqualität beider Seiten. In unserem Artikel zu Pflegekursen erfahren Sie mehr.
Umwandlungsanspruch und Kombinationspflege
Pflegebedürftige, die das zur Verfügung stehende Budget für Pflegesachleistungen in einem bestimmten Monat nicht vollständig nutzen, haben die Möglichkeit, ungenutzte Sachleistungen in Betreuungsleistungen umzuwandeln. Diese Umwandlungsoption steht ab Pflegegrad 2 zur Verfügung, erfordert keinen speziellen Antrag und kann monatlich in Anspruch genommen werden. Bis zu 40 % der maximalen Pflegesachleistungen können somit für alternative Betreuungs- und Entlastungsmaßnahmen genutzt werden.
Im Rahmen der Kombinationsleistung wird der umgewandelte Betrag so behandelt, als wäre er für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes verwendet worden. Die Summe des Umwandlungsbetrags und der Pflegesachleistung wird addiert, um den Anspruch auf anteiliges Pflegegeld zu berechnen. Verwendet ein Pflegebedürftiger beispielsweise 30 % seiner Pflegesachleistungen und wandelt zusätzlich 25 % für andere Angebote um, erhält er noch 100 %-30 %-25 %=45 % des Pflegegeldes.
Bitte beachten Sie, dass Angebote, die sich zur Umwandlung eignen, von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Der Anbieter von Betreuungsleistungen muss gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Landesrechts anerkannt sein, damit die Pflegekasse die anfallenden Kosten übernimmt. Weitere Informationen zum Umwandlungsanspruch finden Sie in unserem Artikel zu Pflegesachleistungen.
Beispieltabellen für Pflegegrade 2 und 4
Da die genaue Berechnung der Kombinationsleistung von hoher Wichtigkeit und etwas knifflig ist, bieten wir zur Übersicht zwei Beispielrechnungen für die Pflegegrade 2 und 4. Daran können Sie sich orientieren und mögliche Fehler bei eigenen Berechnungen erkennen.
Prozentuale Verteilung bei Pflegegrad 2
Anteil Sachleistung | Sachleistung | Anteil Pflegegeld | Pflegegeld |
99 % | 753,39 € | 1 % |
3,32 € |
90 % | 684,90 € | 10 % |
33,20 € |
80 % |
608, 80 € |
20 % |
66,40 € |
70 % |
532, 70 € |
30 % |
99,60 € |
60 % |
456,60 € |
40 % |
132,80 € |
50 % |
380, 50 € |
50 % |
166,00 € |
40 % |
304,40 € |
60 % |
199,20 € |
30 % |
288, 30 € |
70 % |
232,40 € |
20 % |
152,20 € |
80 % |
265,60 € |
10 % |
76,10 € |
90 % |
298,80 € |
1 % |
7,61 € |
99 % |
328,68 € |
Prozentuale Verteilung bei Pflegegrad 4
Anteil Sachleistung | Sachleistung | Anteil Pflegegeld | Pflegegeld |
99 % |
1.760,22 € |
1 % |
7,65 € |
90 % |
1.600,20 € |
10 % |
76,50 € |
80 % |
1.422,40 € |
20 % |
153,00 € |
70 % |
1.244,60 € |
30 % |
299,50 € |
60 % |
1.066,80 € |
40 % |
306,00 € |
50 % |
889,00 € |
50 % |
382,50 € |
40 % |
711,20 € |
60 % |
459,00 € |
30 % |
533,40 € |
70 % |
535,50 € |
20 % |
355,60 € |
80 % |
612,00 € |
10 % |
177,80 € |
90 % |
688,50 € |
1 % |
17,78 € |
99 % |
757,35 € |
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BMG: Ratgeber Pflege. Alles, was Sie zum Thema Pflege wissen sollten, Broschüre, Stand Juli 2023, Seiten 53-88.
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https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflege-zu-hause.html (9.1.2024)