Hilfe in der Not: das Pflegeunterstützungsgeld
Nicht selten tritt die Pflegebedürftigkeit von nahen Angehörigen plötzlich ein. Ein Schlaganfall oder ein schwere Krankheit sind häufige Auslöser. Ein akuter Pflegefall ist eine Krisensituation. Um die Versorgung der Pflegebedürftigen sicherzustellen und die Organisation der Pflege zu ermöglichen, können Arbeitnehmer die kurzzeitige Arbeitsverhinderung in Anspruch nehmen. Das Pflegeunterstützungsgeld wird ihnen dann gezahlt, um ausfallenden Lohn zu ersetzen.
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Inhaltsverzeichnis
Voraussetzungen für das Pflegeunterstützungsgeld
Das Pflegeunterstützungsgeld muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Damit Ihr Antrag bewilligt wird, gelten folgende Voraussetzungen:
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Sie sind angestellt.
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Die (voraussichtliche) Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen ist unerwartet aufgetreten.
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Die Pflege findet zu Hause statt.
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Der Pflegebedürftige ist bei einer deutschen Krankenkasse versichert (der Wohnort, auch im Ausland, spielt hier keine Rolle).
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Sie sind ein naher Angehöriger der zu pflegenden Person.
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Wer ist ein naher Angehöriger?
Im Paragraf 7 des Pflegezeitgesetzes ist festgelegt, wer ein naher Angehöriger ist. Dies sind Großeltern, Eltern, Schwieger- und Stiefeltern, Ehe- und Lebenspartner, Geschwister, Verschwägerte, leibliche Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Kinder der Ehe- und Lebenspartner, Schwieger- und Enkelkinder.
Grundsätzlich beträgt das Pflegeunterstützungsgeld 90 % Ihres Nettoeinkommens. Wie genau es berechnet wird, erläutern wir unten in einem eigenen Kapitel. Das Anrecht auf diese Leistung haben alle Arbeitnehmer, auch wenn sie befristet oder geringfügig beschäftigt sind.
Bis zum 1. Januar 2024 war nur eine einmalige Zahlung möglich. Diese Regelung wurde im Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) geändert. Angehörige haben nun jährlichen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für höchstens 10 Arbeitstage.
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Begrenzung auf 10 Arbeitstage bei mehreren Pflegenden
Das Pflegeunterstützungsgeld wird für maximal 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr gezahlt. Dies gilt auch, wenn mehrere Angehörige der Arbeit fern bleiben, um für dieselbe pflegebedürftige Person da zu sein. Sie können zusammen die Ersatzleistung für höchstens 10 Arbeitstage beantragen.
Die bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr können je nach den erforderlichen Umständen über das Jahr verteilt oder am Stück genommen werden. Während der Antragstellung muss allerdings die Planung bereits feststehen. Eine nachträgliche Beantragung von weiteren Tagen, wenn Sie zunächst weniger als die 10 möglichen Tage verwendet haben, ist wahrscheinlich nicht mehr möglich, da vermutlich keine Notfallsituation mehr vorliegt.
Kein Pflegeunterstützungsgeld, wenn…
Das Pflegeunterstützungsgeld ist als Hilfestellung im Notfall gedacht. Sie soll die finanzielle Sicherheit von pflegenden Angehörigen, die plötzlich mit der neuen Lebenssituation konfrontiert sind, garantieren. Wenn einer der aufgeführten Punkte auf Sie zutrifft, haben Sie keinen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.
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Es gibt keinen Lohnausfall, da der Arbeitgeber während der Arbeitsverhinderung das Gehalt freiwillig weiterzahlt.
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Sie sind im Rahmen der Pflegezeit oder der Familienpflegezeit bereits freigestellt.
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Sie sind kein Angehöriger nach Paragraft 7 des Pflegezeitgesetzes.
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Sie sind Beamter, Selbstständiger oder Leistungsbezieher (Arbeitslosengeld, Grundsicherung, Kranken- oder Verletztengeld).
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Arbeitsverhinderung bei Beamten
Für Beamtinnen und Beamte gelten besondere Regelungen zur kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, unter anderem, da sie das Gehalt immer zu Beginn eines Monats erhalten. Kontaktieren Sie ihren Dienstherrn für die genauen Regelungen, die Sie betreffen.
Das Pflegeunterstützungsgeld beantragen
Um das Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten, müssen Sie als Angehöriger eines Pflegebedürftigen den entsprechenden Antrag stellen. Er muss bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen eingehen. Diese ist eventuell nicht Ihre eigene, wenn Sie bei einer anderen Krankenkasse versichert sind! Der Antrag muss zeitnah gestellt werden. Die Formulare können Sie entweder auf der Internetseite der entsprechenden Pflegekasse herunterladen oder telefonisch um postalische Zusendung bitten. Zusammen mit dem Antrag benötigt die Pflegekasse eine Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers und eine ärztliche Bescheinigung, mit der die (voraussichtliche) Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen bewiesen wird. Fehlen diese Dokumente, kann der Antrag nicht bewilligt werden.
Weiterhin ist ein ärztliches Attest erforderlich, das den Notfall bestätigt, in der Sie und die pflegebedürftige Person sich befinden. Das Attest erwähnt den Zeitraum der Arbeitsverhinderung und deren Notwendigkeit, um die Pflege zu organisieren. Dieses Attest kann nachgereicht werden. In diesem Fall ist es sinnvoll, bei der Antragstellung zu erwähnen, dass Sie das Attest noch zeitnah einreichen werden, damit es nicht zu Missverständnissen und Verzögerungen durch Rückfragen seitens der Pflegekasse kommt.
Sie sind zudem verpflichtet, Ihren Arbeitgeber unverzüglich über Ihre Verhinderung zu informieren., wenn die Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen plötzlich eingetreten ist oder äußerst kurzfristig abzusehen ist. Verlangt der Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen, müssen Sie diese vorlegen. Während Ihres Arbeitsausfalls bleiben Ihre Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungen bestehen.
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Rechtsanspruch in allen Betrieben
Das Recht auf Freistellung von der Arbeit zu Pflegezwecken haben beim Pflegeunterstützungsgeld alle Arbeitnehmer, sofern die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt unabhängig von der insgesamt in Ihrem Betrieb beschäftigen Personen. Damit unterscheidet sich der Anspruch von denen auf Pflegezeit, Familienpflegezeit und Sterbebegleitung, für die jeweils eine gewisse Anzahl an Beschäftigen im Betrieb Voraussetzung ist.
Weiterhin besteht während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung ein besonderer Kündigungsschutz. Dieser gilt auch in der Pflegezeit und der Familienpflegezeit. Sobald Sie Ihren Arbeitgeber informieren, allerdings höchstens 12 Wochen vor der geplanten Freistellung, bis zum Ende der Freistellung sind Kündigungen durch den Arbeitgeber grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen sind nur in Fällen einer Insolvenz, einer (Teil-)Betriebsstilllegung oder groben Pflichtverletzungen wie Diebstahl oder Arbeitsverweigerung gestattet. Dafür muss der Arbeitgeber jedoch bei der zuständigen Bezirksregierung eine Zulässigkeitserklärung für die Kündigung beantragen. Ohne diese Erklärung ist die Kündigung ungültig.
Sie sind im familiären Umfeld plötzlich mit Pflegebedürftigkeit konfrontiert? Diese Artikel helfen Ihnen bei Ihren ersten Schritten weiter:
Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld genau?
Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes ist nicht festgelegt, sondern richtet sich als Lohnersatzleistung nach Ihrem individuellen Nettoverdienst. Die Grundlage dafür ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen. Das Pflegeunterstützungsgeld wird in Höhe von 90 % des Nettolohns ausgezahlt.
Eine Ausnahme zu dieser Regelung gibt es: Wenn Sie in den letzten 12 Monaten vor der Arbeitsverhinderung beitragspflichtige Einmalzahlungen erhalten haben, wird 100 % des ausfallenden Nettobetrags als Pflegeunterstützungsgeld gezahlt. Diese Einmalzahlungen sind beispielsweise Weihnachts- und Urlaubsgeld.
Das Pflegeunterstützungsgeld ist in seiner Höhe zusätzlich begrenzt. Dieser Wert orientiert sich an der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung. Diese liegt im Jahr 2024 bei 62.100 Euro im Jahr, also einem Bruttomonatsgehalt von 5.175 Euro. Pauschal werden pro Monat 30 Tage angesetzt, woraus sich folgender Tageshöchstsatz ergibt: 5.175 Euro / 30 = 172,50 Euro. Das Pflegeunterstützungsgeld ist auf maximal 70 % des Tagessatzes, also 120,75 Euro, pro Kalendertag begrenzt.
Folgendes Rechenbeispiel verdeutlicht den Rechenweg:
Ein Arbeitnehmer hatte in den vergangenen 12 Monaten ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 2.241 Euro im Monat. Pro Kalendertag im Monat entspricht dies 2.241 Euro / 30 = 74,70 Euro. Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 % dieses Wertes pro Tag: 74,70 Euro x 0,9 = 67,23 Euro. Der Arbeitnehmer ist insgesamt 8 Tage der Arbeit fern geblieben, um die Pflege zu organisieren. Somit erhält er insgesamt 67,23 Euro x 8 = 537,84 Euro Pflegeunterstützungsgeld.
Dieses Beispiel bezieht den Tageshöchstsatz mit ein:
Ein Arbeitnehmer verzeichnete im Schnitt ein Nettoeinkommen von 5.487 Euro im Monat. Sein kalendertäglicher Satz liegt pauschal bei 5.487 Euro / 30 = 182,90 Euro. Damit liegt er über der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Der Arbeitnehmer erhält also den höchstmöglichen Betrag pro Tag, das sind 70 % des maximalen Tagessatzes: 120,75 Euro. Bei insgesamt 6 Tagen Verhinderung erhält dieser Arbeitnehmer somit 120,75 Euro x 6 = 724,50 Euro.
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Pflegeunterstützungsgeld: steuer- und progressionsfrei
Lohnersatzleistungen sind an sich steuerfrei, unterliegen aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass die Leistung den Prozentsatz erhöht, den ein Arbeitnehmer auf sein Einkommen zahlt. Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Ausnahme dieser Regelung! Es wird nicht dem Progressionsvorbehalt zugerechnet und muss daher auch nicht in der Steuererklärung angegeben werden.
Pflegeunterstützungsgeld für Landwirte
Landwirte bilden eine besondere Gruppe derer, die Pflegeunterstützungsgeld erhalten können, obwohl sie nicht angestellt sind. Betreiben sie ein eigenes landwirtschaftliches Unternehmen, steht ihnen finanzielle Hilfe für bis zu 10 Arbeitstage zu, wenn ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird. Das Pflegeunterstützungsgeld zählt hier nicht als Lohnausgleich, sondern als Sachleistung, der sogenannten Betriebshilfe. So soll garantiert werden, dass während des Ausfalls der Betrieb weitergeführt wird. Die eingesetzten Betriebshelfer übernehmen notwendige Aufgaben, die nicht aufgeschoben werden können.
- BMG: Ratgeber Pflege. Alles, was Sie zum Thema Pflege wissen sollten, Broschüre, Stand Juli 2023, Seiten 103-105.
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https://www.bundesgesundheitsministerium.de/beitraege (1.3.2024)
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https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/44a.html (1.3.2024)