Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen
Die meisten Pflegebedürftigen möchten am liebsten zuhause gepflegt werden. Um das umzusetzen, sind oft viele Entbehrungen von pflegenden Angehörigen nötig. Häufig müssen Pflegepersonen beruflich kürzer treten oder den Beruf ganz aufgeben. In Deutschland haben Sie dabei Anspruch auf zahlreiche Versicherungen, unter anderem die Arbeitslosenversicherung. Hier lesen Sie, welche Bedingungen dafür gelten und wer die Beiträge zahlt.
-
Inhaltsverzeichnis
Welche Voraussetzungen gelten?
Wenn Sie während der Pflege voll- oder teilzeitbeschäftigt sind, ist ihre Absicherung in der Arbeitslosenversicherung bereits gewährleistet. In diesen Fällen erhalten Sie keine zusätzlichen Versicherungsbeiträge durch die Pflegekasse. Um Unterstützung durch die Pflegekasse zu erhalten, müssen bestimmte Bedingungen gegeben sein, die nachfolgend aufgelistet sind.
-
Sie waren unmittelbar vor Beginn der Pflege arbeitslosenversichert. Dies kann entweder durch eine Beschäftigung oder eine Leistung nach dem SGB III erfolgen, zum Beispiel durch Arbeitslosengeld.
-
Die Pflege erfolgt nicht erwerbsmäßig.
-
Sie pflegen mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche.
-
Der Pflegebedürftige hat mindestens Pflegegrad 2.
-
Die Pflege erfolgt in häuslicher Umgebung.
-
„Unmittelbarkeit“ im Zusammenhang mit der Versicherung
Das Bundesgesundheitsministerium definiert die „Unmittelbarkeit“ der Arbeitslosenversicherung als eine Zeitspanne von einem Monat. Das bedeutet, dass zwischen dem Ende der Versicherungspflicht, beispielsweise durch einen Beruf, und dem Beginn der Pflegetätigkeit nicht mehr als ein Monat vergehen darf. Endet die Versicherungspflicht beispielsweise am 20.6., muss die Pflege spätestens am 19.7. beginnen.
Nicht erwerbsmäßig pflegen bedeutet, dass die Pflegeperson keinen Lohn für ihre Leistung bekommt. Die Pflege erfolgt also ehrenamtlich. Pflegepersonen dürfen dennoch finanzielle Anerkennungen von den Pflegebedürftigen annehmen, indem diese ihnen das Pflegegeld vollständig oder anteilig weitergeben. Der Betrag darf jedoch nicht höher sein als das Pflegegeld, dass der Pflegebedürftige jeden Monat erhält. Ist dies der Fall, geht die Pflegekasse von einer erwerbsmäßigen Pflege aus.
Beachten Sie auch die ähnlichen Voraussetzungen für die Unfallversicherung und die Rentenversicherung. Beispielsweise erhalten Sie Beiträge zur Rentenversicherung nur, wenn Ihre Teilzeitbeschäftigung maximal 30 Wochenstunden beträgt.
Wer zahlt die Beiträge?
Wenn Sie Anspruch auf eine Arbeitslosenversicherung haben, zahlt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen für Sie die Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit. Diese muss nicht unbedingt Ihre eigene sein. Wenn Sie Fragen zur Arbeitslosenversicherung haben, sollten Sie sich daher in diesem Fall an die Pflegekasse wenden, die für die Beiträge aufkommt.
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Bezugsgröße der Sozialversicherung, die auch zur Berechnung von Renten verwendet wird. Im Jahr 2024 ist sie auf 3.535 Euro in den alten und 3.465 Euro in den neuen Bundesländern festgelegt. Ab 2025 gibt es einen einheitlichen Wert.
Zur Berechnung der Beiträge wird für Pflegepersonen das „fiktive Einkommen“ ermittelt. Das sind 50 % der Bezugsgröße, also 1.767,50 Euro beziehungsweise 1.732,50 Euro. Von diesem Wert beträgt der Satz für die Arbeitslosenversicherung 2,6 %, das sind 45,96 Euro beziehungsweise 45,05 Euro monatlich. Das „fiktive Einkommen“ wird halbiert, da die Pflegekasse nur den Beitrag eines Arbeitnehmers ersetzt. Bei Festangestellten wird die Arbeitslosenversicherung zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen. Das leistet die Pflegekasse nicht.
Nach Ende der Pflegetätigkeit: Zurück in den Beruf
Die Pflegekasse übernimmt die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen, die ihren Beruf aufgeben mussten. Endet ihre Pflegetätigkeit, ist es nicht immer möglich, einen nahtlosen Übergang in die Erwerbstätigkeit zu schaffen. In diesen Fällen haben die ehemaligen Pflegepersonen im Rahmen der Versicherung Anspruch auf die sogenannte „aktive Arbeitsförderung“, sprich Unterstützung bei der Arbeitssuche. Mögliche Leistungen sind hier Beratung, Vermittlung und Weiterbildungsmöglichkeiten oder auch Gründungsförderung für eine neu beginnende Selbstständigkeit.
Pflegepersonen, die nach Ende der Pflege arbeitslos bleiben, erhalten Arbeitslosengeld I in vollem Umfang. Es richtet sich nach dem bisherigen Gehalt und es werden aufgrund einer Pflegetätigkeit keine Abzüge vorgenommen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gilt automatisch nur eine Unfallversicherung. Sie können zusätzlich eine Arbeitslosenversicherung beantragen und Beiträge zahlen. Damit sichern Sie sich einen eventuell erneuten künftigen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Diese Antragspflichtversicherung wird auch freiwillige Versicherung genannt und kann auch nach Beginn einer Selbstständigkeit, Elternzeit, einer Umschulung oder einer Beschäftigung im Ausland bei der Agentur für Arbeit beantragt werden.
-
Kranken- und Pflegeversicherung bei Arbeitslosigkeit
Im Zuge einer freiwilligen Versicherung werden auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung geleistet. Diese „freiwillig“ genannte Versicherung ist allerdings verpflichtend für Arbeitslose.
Der Antrag muss spätestens 3 Monate nach Ende ihrer bisher bestehenden Arbeitslosenversicherung gestellt werden und die Beiträge sind zum 1. eines Monats zu zahlen. Pflegepersonen werden hierfür jedoch nur berücksichtig, wenn Sie während ihrer nun beendeten Pflegetätigkeit mindestens 14 Stunden pro Woche für die Pflege aufgewendet haben.
-
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/p/pflegepersonen-und-ihre-soziale-absicherung (08.05.2024)
-
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba025670.pdf (08.05.2024)
-
https://www.arbeitsagentur.de/datei/hinweis-alv_ba035280.pdf (08.05.2024)
-
https://www.pflegewegweiser-nrw.de/soziale-absicherung (08.05.2024)