Das Testament – Formen und Inhalte
Das Testament ist ein äußerst wichtiges und komplexes Thema. Damit es gültig ist, müssen einige Formvorgaben beachtet werden. Erfahren Sie hier alles Wichtige, damit ihrem letzten Willen nichts im Wege steht.
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InhaltsverzeichnisVerschiedene Formen des Testaments Das private Testament: Vor- und Nachteile Das notarielle Testament: Vor- und Nachteile Das Ehegattentestament/Berliner Testament: Vor- und Nachteile Das Erbrecht – eine kurze Übersicht Was Sie im Testament festlegen können Kosten eines Testaments Erbe vs. Vermächtnis Der Pflichtanteil Die wichtigsten Inhalte auf einen Blick Das „Behindertentestament“ Das „seelische“ Testament
Ein Testament zu erstellen ist in Deutschland nicht verpflichtend. Die gesetzliche Erbfolge stellt durch Pflichtanteile sicher, dass nahe Angehörige ein Erbe erhalten. Wollen Sie jedoch auf die Abwicklung Ihres Nachlasses Einfluss nehmen, ist ein Testament notwendig. Für die Erstellung gibt es verschiedene Möglichkeiten mit entsprechenden Vor- und Nachteilen.
Verschiedene Formen des Testaments
Bei einem Testament handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung des sogenannten Erblassers, die im Falle seines Todes eintritt. Es gibt drei Formen der sogenannten Verfügungen von Todes wegen:
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Ordentliche Testamente sind private Einzel- oder Ehegattentestamente und notarielle Testamente. Letztere werden auch öffentliche Testamente genannt.
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Außerordentliche Testamente sind sogenannte Nottestamente. Sie werden mündlich vor mindestens drei Zeugen, die nicht im Testament genannt werden, erklärt. Wenn ein Erblasser nicht mehr fähig ist, ein handschriftliches oder notarielles Testament zu verfassen, oder er beispielsweise durch einen Unfall in Lebensgefahr schwebt, kommt diese Form zum Tragen.
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Erbverträge werden zwischen Erblasser und einer weiteren Person, dem Vermächtnisnehmer, geschlossen. Dies ist nur vor einem Notar und gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragspartner möglich. In aller Regel kann ein Erbvertrag im Gegensatz zu einem Testament nicht einseitig widerrufen werden.
Testamente können ohne Probleme widerrufen oder durch ein neues Testament für ungültig erklärt werden. Es gilt stets das zuletzt verfasste Testament, weshalb Datumsangabe und Unterschrift unbedingt enthalten sein sollten. Auch ein außerordentliches Testament kann ohne Weiteres widerrufen werden, wenn der Erblasser wieder dazu in der Lage ist. Spätestens 14 Tage, nachdem der Erblasser wieder ein ordentliches Testament verfassen könnte, wird das mündliche Testament automatisch für ungültig erklärt.
Oftmals sind mit Testamenten die ordentlichen Testamente gemeint, für die es verschiedene Möglichkeiten der Erstellung gibt. Jede bietet seine eigenen Vor- und Nachteile. Sie sollten daher anhand Ihres Vorwissens und Ihrer Situation überlegen, welche Art von Testament am besten zu Ihnen passt. Wichtig ist, dass nur Testamente gültig sind, die von testierfähigen Erblassern geschrieben beziehungsweise einem Notar diktiert wurden. Das bedeutet, dass Sie mindestens 16 Jahre alt sein müssen und Sie die Tragweite ihres Testaments verstehen müssen. Im Zweifelsfall, wenn etwa eine Erkrankung wie Demenz vorliegt, können Sie sich ein Gutachten von einem Neurologen einholen.
Das private Testament: Vor- und Nachteile
Das private oder handschriftliche Testament ist eine der häufigsten Formen. Es muss vollständig handschriftlich vom Erblasser verfasst und mit Vor- und Zunamen unterschrieben sein. Dazu sind Tinte oder Kugelschreiber und Papier notwendig, mit Bleistift Geschriebenes ist ungültig. Dokumente, die mit einer Schreibmaschine oder einem Computer erstellt wurden, sind ebenfalls ungültig. Erblindeten Personen bleibt nach deutschem Recht nur die Möglichkeit eines notariellen Testaments.
Falls Sie sicher gehen wollen, dass Ihr Testament auch wirklich rechtsgültig ist, können Sie es von einem Anwalt überprüfen lassen. Neben den Formulierungen prüft dieser auch, ob der Text leserlich geschrieben ist. Ist dies nicht der Fall, kann ein Testament ebenfalls für ungültig erklärt werden.
Für ein privates Testament benötigen die Angehörigen manchmal zudem einen Erbschein, den sie kostenpflichtig beim Nachlassgericht beantragen müssen. Der Erbschein ist nötig, um beispielsweise Eigentum oder ein Konto des Erblassers auf den Namen des Erben umgeschrieben werden soll. Im Falle eines notariellen Testaments sind keine Erbscheine nötig.
Vorteile | Nachteile |
Sie können es jederzeit und an jedem Ort selbst schreiben. | Sie sollten Vorwissen im Erbrecht aufweisen, um ein gültiges Testament verfassen zu können. |
Es fallen keine Notargebühren an. | Sie müssen unmissverständlich formulieren, damit Ihr letzter Wille unanfechtbar ist. |
Sie können das Testament jederzeit problemlos durch ein neues ersetzen oder es vernichten. | Sie müssen selbst dafür sorgen, dass das Testament sicher aufbewahrt und auffindbar ist. |
Erben benötigen unter Umständen zusätzlich einen Erbschein. |
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Unterschrift eines neutralen Zeugen
Für ein privates Testament bietet es sich an, das Dokument zusätzlich von einem neutralen Zeugen unterschreiben zu lassen. Dieser erklärt, dass das Testament vom Erblasser eigenhändig und unter freiem Willen verfasst wurde.
Das notarielle Testament: Vor- und Nachteile
Beim notariellen oder öffentlichen Testament fallen die Nachteile des privaten Testaments weg. Sie erhalten Hilfe bei der Erstellung und das Testament wird sicher verwahrt. Das notarielle Testament müssen Sie nicht selbst schreiben: Sie können dem Notar Ihre Wünsche diktieren und er setzt es für sie auf. Zum Schluss ist lediglich Ihre eigenhändige Unterschrift erforderlich. Der größte Nachteil dieser Form sind die entstehenden Kosten. Mehr dazu finden Sie unten im Kapitel Kosten eines Testaments.
Vorteile | Nachteile |
Es ist rechtssicher formuliert. Zudem erhalten Sie Beratung durch den Notar bei einzelnen Wünschen. | Es entstehen Gebühren, deren Höhe sich nach dem Gesamtwert des Nachlasses orientiert. |
Das notarielle Testament wird sicher aufbewahrt. |
Änderungen des Testaments sind nur unter Anwesenheit des Notars vorzunehmen. |
Ihre Testierfähigkeit ist zweifelsfrei durch den Notar belegt. | |
Ihre Erben benötigen keinen Erbschein. |
Das Ehegattentestament/Berliner Testament: Vor- und Nachteile
Die dritte Form ist das Ehegattentestament, auch Berliner Testament genannt. Hierbei handelt es sich um ein gemeinsames Testament eines Ehepaares. Im Todesfall eines Partners erbt der Verbliebene das gesamte Vermögen. Kinder und weitere Angehörige erben, wenn auch der zweite Ehepartner verstirbt. Sie werden dann als Schlusserben bezeichnet.
Vorteile | Nachteile |
Es kann wie das private Testament eigenhändig verfasst werden, ein Notar ist nicht nötig. | Nach dem Tod des ersten Ehepartners sind Änderungen im Testament nicht mehr möglich. |
Der verwitwete Ehepartner ist wirtschaftlich abgesichert. | Es entsteht eine doppelte Erbschaftssteuer: zuerst zahlt der verbliebene Ehepartner, später die Schlusserben. |
Das Erbrecht – eine kurze Übersicht
Das Erbrecht zu verstehen hilft Ihnen womöglich bei der Entscheidung, ob Sie ein Testament für notwendig halten. Liegt in Deutschland kein Testament vor, wird nach dem so genannten Stammesprinzip geerbt. Die einzelnen Stämme werden als Ordnungen bezeichnet.
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Verwandte 1. Ordnung sind Kinder, Enkel und Urenkel.
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Verwandte 2. Ordnung sind Eltern und deren Kinder und Nachfahren.
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Verwandte 3. Ordnung sind Großeltern und deren Kinder und Nachfahren.
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Verwandte 4. Ordnung sind Urgroßeltern und deren Kinder und Nachfahren.
Ehegatten sind keine Blutsverwandten und kommen daher in diesem Schema nicht vor. Ihnen steht im Rahmen des deutschen Erbrechts aber wie Verwandten 1. Ordnung Anrecht auf mindestens ein Viertel des Nachlasses zu. Liegt ein Ehevertrag vor, steht dieser über dem gesetzlichen Erbrecht.
Der Nachlass des Erblassers geht an den Ehepartner und Verwandte 1. Ordnung. Innerhalb einer Ordnung erben die Verwandten grundsätzlich zu gleichen Teilen. Gibt es keine Verwandten 1. Ordnung, erben der Ehepartner und die Verwandten 2. Ordnung und so weiter. Ein Verwandter 2. Ordnung beispielsweise erbt nichts, solange ein Verwandter 1. Ordnung noch lebt.
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Was Sie im Testament festlegen können
Grundsätzlich steht es Ihnen frei, Erben nach Ihrem Willen zu bestimmen. Wichtig ist, dass die Formulierungen im Testament eindeutig verständlich sind und keine Missverständnisse oder Unklarheiten auftauchen. Sie können
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mehrere oder alleinige Erben bestimmen, abweichend von der gesetzlichen Erbfolge. Dies können auch Vereine oder Organisationen sein, die als juristische Personen gelten. Beachten Sie aber, dass nahen Angehörigen der Pflichtanteil zusteht.
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jemanden explizit enterben. Auch in diesem Fall steht diesem Angehörigen jedoch ein Pflichtanteil zu.
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bei mehreren Erben bestimmen, wie genau der Nachlass aufgeteilt wird.
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Ersatzerben festlegen. Dies ist für den Fall gedacht, dass ein geplanter Erbe vor Ihnen stirbt.
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sogenannte Vor- und Nacherben festlegen, die zeitlich nacheinander das Vermögen erben.
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die Teilung des Nachlasses für eine bestimmte Zeit ausschließen. Dies bietet sich etwa an, wenn ein Familienbetrieb erhalten werden soll.
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Vermächtnisnehmer bestimmen.
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einen sogenannten Testamentsvollstrecker benennen, der für die Ausführung Ihres letzten Willens verantwortlich ist.
Kosten eines Testaments
Ein selbstverfasstes Testament kostet erst einmal nichts – Kosten können später aber durch Prüfungen oder eine Verwahrung hinzukommen. Um ein Testament selbst zu verfassen, sollten Sie sich aber mit diesem Thema etwas beschäftigt haben, um sicherzustellen, dass Ihr Dokument auch rechtsgültig ist. Beispielsweise ist das Vererben eines Betriebs aufwendiger und sollte von einem Anwalt geprüft werden. Eine anwaltliche Prüfung kostet bis zu 190 €, stellt aber sicher, dass Ihr letzter Wille dem deutschen Recht entspricht.
Die Gefahr bei privaten Testamenten ist, dass Sie im Todesfall nicht gefunden werden. Informieren Sie daher unbedingt eine Vertrauensperson über den Aufbewahrungsort. Private Testamente können auch beim Amtsgericht verwahrt werden. Dies kostet eine einmalige Gebühr von 75 €, bietet aber den Vorteil, dass das Gericht im Todesfall automatisch benachrichtigt wird und das Testament öffnet. Damit einher geht eine Registrierung des Testaments im Zentralen Testamentsregister für eine Gebühr bis zu 18 €.
Ein notarielles oder öffentliches Testament bietet die oben erwähnten Vorteile, die aber mit Kosten verbunden sind. Im Folgenden finden Sie Beispiele zur Orientierung für ein notarielles Testament. Zusätzlich ist noch die Verwahrungsgebühr von einmalig 75 € und die Registrierungsgebühr bis 18 € zu entrichten. Außerdem kommen Auslagen des Notars und die Mehrwertsteuer hinzu.
Wert des Vermögens | Gebühr (Einzeltestament) |
10.000 € | 75 € |
20.000 € | 107 € |
50.000 € | 165 € |
100.000 € | 273 € |
Je höher der Wert des zu vererbenden Vermögens, desto höher wird auch die fällige Gebühr. Beachten Sie, dass die aufgeführten Beträge Kosten für ein Einzeltestament sind. Erstellen Sie ein gemeinsames Testament mit Ihrem Ehepartner, verdoppelt sich die Gebühr des jeweiligen Vermögenswertes.
Nach dem Öffnen des Testaments fallen weitere Kosten an: 100 € Gebühren für die Öffnung eines notariellen oder privaten Testaments. Wurde ein Testamentsvollstrecker benannt, hat dieser außerdem Anspruch auf eine Vergütung. Diese orientiert sich an der Höhe des Nachlasses und ist in der Rheinischen Tabelle festgelegt. Der Anteil bewegt sich zwischen 1,5 und 4 %.
Die bereits erwähnten Erbscheine sind ebenfalls mit Kosten verbunden. Diese beinhalten eine Gebühr für die Beantragung und eine für die Erteilung. Die Höhe der Gebühr orientiert sich an der Höhe des Nachlasses. Die einzelnen Werte sind in einer Tabelle im GNotKG (Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare) festgelegt und einsehbar. Bei einem Nachlasswert von beispielsweise 260.000 € fällt zweimal eine Gebühr von circa 535 € an, also insgesamt rund 1070 €. Ein Nachlasswert von 10.000 € ist mit Erbscheinkosten von zweimal rund 75 €, also etwa 150 € verbunden.
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Ergänzung zu den Kosten des Erbscheins
Einen Erbschein beim Amtsgericht direkt zu beantragen ist günstiger als die Beantragung über einen Notar. Auf die Notargebühr fallen nämlich noch 19% Mehrwertsteuer an.
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Kein Erbschein bei Vollmacht über den Tod hinaus
Ein Erbschein ist für einen Erben nicht notwendig, wenn dieser in einer Vollmacht des Erblassers als Bevollmächtigter bestimmt worden ist. Dadurch ist der Erbe beispielsweise bereits zu Bankgeschäften im Namen des Erblassers berechtigt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Vollmacht über den Tod des Erblassers hinaus wirksam ist. Alle weiteren Erben benötigen im Zweifelsfall weiterhin einen Erbschein.
Erbe vs. Vermächtnis
Obwohl diese beiden Begriffe umgangssprachlich oft synonym verwendet werden, bezeichnen sie im Erbrecht ganz unterschiedliche Sachverhalte. Das Erbe bezeichnet den gesamten Nachlass einer Person. Ein Vermächtnis gibt es nur, wenn dies ausdrücklich vom Erblasser bestimmt worden ist. Ein Vermächtnisnehmer kann jegliche Person sein, neben Familienangehörigen etwa auch Freunde, Bekannte und Nachbarn. Diese erhält aus dem Nachlass einen bestimmten Gegenstand oder eine Geldsumme, die im Vertrag festgelegt ist. Die Erben sind verpflichtet, das Vermächtnis auszuhändigen. Der Vermächtnisnehmer ist in den weiteren Vollzug des Nachlasses nicht eingebunden, es sei denn, er ist zusätzlich als Erbe bestimmt worden.
Wenn Sie ein privates Testament verfassen, achten Sie auf strikte Trennung der Begriffe, um Missverständnisse zu vermeiden.
Der Pflichtanteil
Ein vorhandenes, gültiges Testament wird der gesetzlichen Erbfolge immer vorgezogen. Ganz ausschließen können Sie Pflichtteilsberechtigte jedoch nicht. Der Pflichtteil steht nahen Angehörigen der 1. Ordnung zu, auch wenn diejenigen im Testament vom Erbe ausgeschlossen wurden. Gibt es keine Verwandten 1. Ordnung, geht dieses Recht auf die Verwandten 2. Ordnung über und so weiter. Der Pflichtteil ist immer ein reiner Geldanspruch. Seine Höhe beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also der Summe, die dem Angehörigen zustehen würde, wenn er nicht enterbt worden wäre.
Eine weit verbreitete Sorge von Ehepaaren ist, dass im Erbfall eine Immobilie verkauft werden muss, um den Pflichtteil eines Kindes zu erfüllen. In solchen Fällen ist es möglich, eine sogenannte Stundung zu verlangen. Wenn der verbliebene Ehepartner durch die sofortige Auszahlung des Pflichtteils besonders hart getroffen wäre, kann diese verzögert werden. Der Verkauf eines Eigenheims würde in der Regel als solcher Fall gewertet werden. Wie lange gestundet werden kann und wie der Pflichtteilsberechtigte bis dahin angemessen berücksichtigt wird, entscheidet ein Gericht im jeweiligen Einzelfall.
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Hinweis zum Entzug des Pflichtteils
Der Entzug des Pflichtteils ist möglich. Dafür sind jedoch besondere Voraussetzungen erforderlich, etwa wenn der Pflichtteilsberechtigte sich eines Verbrechens gegen den Erblasser schuldig gemacht hat. Lassen Sie sich hier lieber anwaltlich oder notariell beraten.
Die wichtigsten Inhalte auf einen Blick
Beim Verfassen eines Testaments sind viele Details zu beachten, damit das Dokument gültig ist. Damit Sie nichts vergessen, finden Sie hier die wichtigsten Punkte, die Sie mit Ihrem Testament klären sollten. Wenn Sie das Testament selbst schreiben: Achten Sie auf kurze, prägnante Sätze mit klar formulierten Inhalten.
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Ist das Dokument mit „Testament“ oder „Letzter Wille“ betitelt?
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Enthält das Testament meine Stammdaten (vollständiger Name, Adresse, Geburtsdatum)?
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Sind das Datum und der Ort der Niederschrift verzeichnet?
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Ist der Familienstand erwähnt? Wenn Sie verheiratet sind, haben Sie nach deutschem Recht geheiratet?
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Wie viele Kinder haben Sie? Hierbei zählen alle ehelichen und unehelichen Kinder.
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Wen wollen Sie als Erben bestimmen?
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Wen wollen Sie als Erben ausschließen?
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Enthält das Testament ein Vermögensverzeichnis?
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Habe ich das Testament am Ende mit Vor- und Zunamen unterschrieben? Alle Informationen, die unter der Unterschrift stehen, werden nicht beachtet.
Denken Sie beim Schreiben daran, alle Personen bei erster Erwähnung mit vollständigem Namen und dem Geburtsdatum genau zu bezeichnen. Auf diese Weise vermeiden Sie Missverständnisse und verhindern, dass das Testament eventuell ungültig wird.
Das „Behindertentestament“
Mit dem Begriff „Behindertentestament“ wird eine spezielle Form des Testaments bezeichnet, die behinderte oder pflegebedürftige Personen als Erben berücksichtigen. Es soll zur Absicherung des Erben dienen, indem es verhindert, dass der Staat das Erbe als Ausgleich für Sozialleistungen fordert. Der Erbe erhält so ein Vermögen, kann aber weiter die nötigen Sozialleistungen beziehen.
Ein „Behindertentestament“ dürfen Sie selbstständig verfassen. Da es sich jedoch um eine komplizierte Sonderform handelt, ist anwaltliche Hilfe empfohlen, damit das Dokument auch rechtsgültig ist.
Das „seelische“ Testament
Das sogenannte „seelische“ Testament dient dazu, bestimmte Wünsche des Sterbenden festzuhalten. Dies kann kleinere Vorhaben beinhalten wie bestimmte Gerichte, die Sterbende noch einmal essen möchten oder wen sie noch einmal sehen wollen. Auch für Vorstellungen zur Gestaltung der Trauerfeier oder zur Kleidung im Sarg ist dieses Dokument geeignet. Es ist nicht rechtlich bindend, sondern dient den Angehörigen lediglich als Hilfe, den Abschied vom Leben angenehm zu gestalten.
Zuletzt geändert am 20.02.2024
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BMJ: Erben und Vererben. Informationen und Erläuterungen zum Erbrecht. Broschüre, Stand: April 2023.