Die Betreuungsverfügung – Für den Bedarfsfall vorbereitet
Eine Betreuungsverfügung ist ein rechtliches Dokument, in dem Sie festlegen können, wer im Falle einer künftigen Betreuungsbedürftigkeit Ihr gesetzlicher Betreuer werden soll. Eine solche Betreuung kann notwendig werden, wenn Sie aufgrund von Krankheit, Alter oder Unfall nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.
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InhaltsverzeichnisWas kann in einer Betreuungsverfügung geregelt werden? Was ist bei der Abfassung einer Betreuungsverfügung zu beachten? Was passiert bei Anwendung einer Betreuungsverfügung? Warum ist eine Betreuungsverfügung trotz Vorsorgevollmacht notwendig? Kann eine Betreuung auch wieder aufgehoben werden? Vergleich: Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung
In der Betreuungsverfügung können Sie bestimmte Anweisungen und Wünsche für Ihre Pflege und Betreuung hinterlegen. Primär wird schriftlich mitgeteilt, welche Person Sie als rechtlichen Betreuer wünschen, um zu verhindern, dass stattdessen eine fremde Person vom Gericht eingesetzt wird. Das Gericht überprüft die Eignung des gewünschten Betreuers und darf Ihren Wunsch unter Umständen ablehnen. Wird dem Wunsch stattgegeben, darf der Betreuer Ihre rechtlichen Angelegenheiten regeln, untersteht jedoch weiterhin der Kontrolle des Gerichts und muss diesem Bericht erstatten. Ein Betreuer kann also im Gegensatz zu einem Bevollmächtigten nicht sofort, sondern erst nach der Prüfung durch das Gericht, handeln. Ihm steht allerdings eine Aufwandspauschale von 400 € pro Jahr zu – ab 01.01.2023 stieg die Pauschale sogar auf 425 €.
Was kann in einer Betreuungsverfügung geregelt werden?
Neben der Bestellung eines Betreuers kann auch festgelegt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer in Frage kommt. Zudem können bestimmte Aufgabenkreise festgelegt werden, für die der Betreuer zuständig sein soll, z.B. Vermögenssorge oder Gesundheitsfürsorge. Darüber hinaus ist es möglich, inhaltliche Vorgaben für den Betreuer zu machen, z.B. ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder in einem Pflegeheim gewünscht ist oder wer sich um Ihre Haustiere kümmern soll. Möglich ist auch die Festlegung eines Widerrufsrechts zu Gunsten der eingesetzten Betreuungsperson.
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Wer kann ein Betreuer werden?
Betreuer können Angehörige, Freunde, Lebenspartner, Mitglieder eines Betreuungsvereins, selbständige Berufsbetreuer, Mitarbeiter einer Betreuungsbehörde werden.
Was ist bei der Abfassung einer Betreuungsverfügung zu beachten?
Es gibt keine allgemeingültigen Regeln, wie eine Betreuungsverfügung auszusehen hat. Es gibt jedoch einige wichtige Punkte, die Sie beachten sollten:
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Die Betreuungsverfügung sollte schriftlich abgefasst und eigenhändig unterschrieben sein, damit sie im Ernstfall als rechtsgültig angesehen wird – am besten lassen Sie die Verfügung noch zusätzlich beglaubigen.
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Die Betreuungsverfügung sollte präzise und klar formuliert sein, damit Ihre Wünsche und Vorstellungen eindeutig und verständlich sind.
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Es empfiehlt sich, die Betreuungsverfügung regelmäßig zu aktualisieren, damit sie Ihren aktuellen Bedürfnissen und Wünschen entspricht.
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Es kann hilfreich sein, die Betreuungsverfügung in Abschnitte zu unterteilen, um sie übersichtlicher zu gestalten. So kann z.B. ein Abschnitt für die Festlegung der Betreuungsperson, ein Abschnitt für die Festlegung der Aufgabenkreise und ein Abschnitt für die Festlegung der Wünsche und Vorstellungen enthalten sein.
Wichtig ist, dass eine Betreuungsverfügung nur dann wirksam ist, wenn sie im Ernstfall auch gefunden und berücksichtigt wird. Daher sollte die Betreuungsverfügung an einem sicheren Ort aufbewahrt und die Betreuungsperson oder andere nahestehende Personen darüber informiert werden.
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Was passiert bei Anwendung einer Betreuungsverfügung?
Liegt eine Betreuungsverfügung vor, wird in der Regel die in der Betreuungsverfügung benannte Person zum Betreuer oder zur Betreuerin bestellt, sofern keine schwerwiegenden Gründe dagegensprechen. Die Betreuungsverfügung dient somit als Richtschnur für die Person, die im Falle einer Betreuungsbedürftigkeit als Betreuer oder Betreuerin tätig werden soll. Der Betreuer oder die Betreuerin hat die in der Betreuungsverfügung festgelegten Aufgaben, Wünsche und Vorstellungen zu beachten, soweit dies nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Umständen möglich ist. Wichtig ist, dass eine Betreuungsverfügung keine absolute Kontrolle über die Betreuungsperson ermöglicht. Es können immer wieder unvorhergesehene Situationen eintreten, die eine Anpassung der Betreuung erforderlich machen.
Warum ist eine Betreuungsverfügung notwendig, wenn man bereits eine Vorsorgevollmacht hat?
Obwohl eine Vorsorgevollmacht viele Aspekte einer Betreuungsverfügung abdecken kann, gibt es auch Situationen, in denen eine Betreuungsverfügung notwendig ist. Zum Beispiel, wenn es keine geeignete Person gibt, die bevollmächtigt werden kann, oder wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr in der Lage ist, ihre Aufgaben zu erfüllen. Die Betreuungsverfügung kann auch als Ergänzung zur Vorsorgevollmacht dienen, da sie detailliertere Anweisungen für den Betreuer enthält und damit die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass Ihre Wünsche und Vorstellungen beachtet werden. Insgesamt können Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung dazu beitragen, die eigene Selbstbestimmung und Autonomie auch in schwierigen Situationen zu erhalten und sicherzustellen, dass die eigenen Vorstellungen und Wünsche in Bezug auf die eigene Pflege und Betreuung respektiert werden.
Kann eine Betreuung auch wieder aufgehoben werden?
Eine Betreuung kann auf Antrag des Betreuten oder des Betreuers beim Betreuungsgericht aufgehoben werden. Das Gericht ist verpflichtet, den Antrag zu prüfen und kann die Betreuung aufheben, wenn die Gründe für die Betreuung weggefallen sind. Stellt eine Person innerhalb kurzer Zeit wiederholt einen Antrag auf Aufhebung der Betreuung, so kann das Gericht diesen ablehnen. Eine Betreuung wird unabhängig davon, ob ein Antrag auf Aufhebung gestellt wird, zunächst nur für ein halbes Jahr festgelegt. Danach wird erneut geprüft, ob die Betreuung auf Dauer eingerichtet werden soll. Dauerbetreuungen werden nach sieben Jahren erneut überprüft.
Die Betreuungsverfügung im Vergleich zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Vorsorgevollmacht | Betreuungsverfügung | Patientenverfügung | |
---|---|---|---|
Zielsetzung |
Wunschgemäße Vertretung durch einen Bevollmächtigten (Vertrauensperson) | Einsetzen des gewünschten gesetzlichen Betreuers im Falle einer gerichtlichen Anordnung | Festlegen von Wünschen bezüglich zu ergreifender/unterlassender medizinischer Maßnahmen |
Mögliche Themenbereiche | Regelung von Bankgeschäften, Vertretung vor Behörden, Organisation der Pflege, Bestattungswünsche |
Regelung von Geldangelegenheiten, Organisation der Pflege ! In welchen Themenbereichen ein Betreuer eingesetzt wird, bestimmt letztendlich das Gericht ! |
lebenserhaltende Maßnahmen wie künstliche Beatmung und/oder Ernährung − ja oder nein |
Gültig ab | sofort bei Handlungs- und Geschäftsfähigkeit, außer in der Vollmacht ist ein anderer Termin festgelegt | sobald das Gericht eine Betreuung anordnet | sobald es krankheitsbedingt erforderlich ist |
Kontrolle | keine | durch das Gericht | keine |
Formale Erfordernisse |
· schriftliche Abfassung · eigenhändige Unterschrift · regelmäßige Erneuerungen (alle 2 Jahre) · Unterschrift mind. eines Zeugens · evtl. zugefügte Ergänzung mit zusätzlicher Unterschrift |
· schriftliche Abfassung · nur bei Änderungswünschen überarbeiten |
· schriftliche Abfassung · eigenhändige Unterschrift · regelmäßige Erneuerung (alle 1-2 Jahre) · so detailliert wie möglich formulieren · Unterschrift mind. eines Zeugens · evtl. zugefügte Ergänzung mit zusätzlicher Unterschrift |
Notarielle Beglaubigung | nicht erforderlich, aber hilfreich | nicht erforderlich, aber hilfreich | nicht erforderlich, aber hilfreich |
Kosten | keine Kosten Ausnahme: bei notarieller Beurkundung, dann nach dem Wert ihres Vermögens, mind. aber 60 €, & Registrierung bei der Bundesnotarkammer, Gebühr ab 13 € |
keine Kosten Ausnahme: bei notarieller Beurkundung, je nach Notar 20 - 70 €, & Registrierung bei der Bundesnotarkammer, Gebühr ab 13 € |
keine Kosten Ausnahme: bei notarieller Beurkundung, dann nach dem Wert ihres Vermögens, mind. aber 60 € |
Begrenzung | möglich | möglich | möglich |
Zeitpunkt des Erlöschens | über den Tod hinaus gültig | Tod des Betreuten | Tod des Patienten |
Aufbewahrungsmöglichkeiten | zuhause, beim Bevollmächtigten, im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer | im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer | zuhause, bei Angehörigen oder Freunden, evtl. beim Hausarzt (empfohlen) |
Nachteile |
· Keine Überprüfung des Bevollmächtigten durch eine unparteiische Instanz · Hohes Risiko für Betrug, absolutes Vertrauen in Bevollmächtigten nötig · Konfliktpotential bei mehreren Bevollmächtigten · Nur gültig bei voller Geschäftsfähigkeit während der Verfassung |
· Berufung der Betreuungsperson obliegt endgültig dem Gericht · Gericht ist nicht zwingend an Ihre Wünsche gebunden |
− |
Vorteile |
· Bevollmächtigter hat mehr Freiheiten als ein gesetzlicher Betreuer da keine gerichtliche Aufsicht |
· Handlungen des Betreuers werden vom Gericht geprüft & im Zweifel sanktioniert · Volle Geschäftsfähigkeit bei Erstellung ist nicht erforderlich |
· Jederzeit formlos widerrufbar |
Es ist empfehlenswert, vorsichtshalber alle drei Vorsorgedokumente zu erstellen, um sicherzustellen, dass im Fall der Fälle Ihre Wünsche respektiert werden und jemand für Sie sorgt, dem Sie vertrauen.
Zuletzt geändert am 20.02.2024
- Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht, unter: https://www.caritas.de/hilfeundberatung/ratgeber/alter/pflege/patientenverfuegung-und-vorsorgevollmacht (abgerufen am 10.09.2023)
- Rechtliche Betreuung und Vorsorge, https://www.caritas.de/hilfeundberatung/onlineberatung/rechtliche-betreuung/start (besucht am 10.09.2023)